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Verfassungsbeschwerde von Umweltaktivistin teils erfolgreich

Eine Umweltaktivistin will sich nachträglich gegen Polizeimaßnahmen wehren. Finanzielle Unterstützung für die Klage erhält sie aber zunächst nicht. Erst in Karlsruhe erzielt sie einen Teilerfolg.
Protest
Mehrere Baumhäuser sind auf dem geplanten A49 Trassenverlauf errichtet. © Andreas Arnold/dpa

Die Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin, der in Hessen keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde, ist teils erfolgreich gewesen. Dies teilte das Bundesverfassungsgericht am Freitag in Karlsruhe mit. Die Frau wollte sich vor einem Verwaltungsgericht gegen polizeiliche Maßnahmen zur Wehr setzen und hatte deshalb Prozesskostenhilfe beantragt, was das Gericht aber ablehnte.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies die Beschwerde der Frau wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurück. Was den Beschluss des VGH betreffe, sei die Verfassungsbeschwerde zulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Richter in Kassel müssten nun erneut darüber entscheiden. Wer Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt, erhält finanzielle Unterstützung für Gerichts- und Anwaltskosten. Diese muss beantragt werden, geprüft werden unter anderem die Erfolgsaussichten.

Die Umweltaktivistin war nach Darstellung des Gerichts Anfang Dezember 2020 in einem ICE unterwegs gewesen und bei einem Halt in Hessen von Bundespolizisten kontrolliert worden. Zu der Zeit protestierten Umweltaktivisten im Dannenröder Forst gegen die Rodung des Waldes für den Ausbau der Autobahn 49. Nahe Homberg (Ohm) verschanzten sie sich in Baumhäusern und errichteten zahlreiche Barrikaden. Der Polizeieinsatz zur Räumung dauerte mehrere Wochen.

Der Zug, in dem die Frau saß, bewegte sich nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts vom Rodungsort weg, zum Zeitpunkt des Haltes war er etwa 80 Kilometer entfernt. Die Bundespolizisten durchsuchten die Frau und stellten Kletterutensilien sicher. Später wehrte sich die Aktivistin gegen einige Polizeimaßnahmen und wollte sie für rechtswidrig erklären lassen, der Verwaltungsgerichtshof hielt die Klageaussichten aber nicht für erfolgreich.

«Die augenscheinliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Eigenschaft als polizeibekannte Aktivistin für eine jederzeitige Durchsuchung an Verkehrsknotenpunkten im Bundesgebiet ausreiche, wäre jedenfalls einer vertieften Erörterung im Hauptsacheverfahren vorbehalten gewesen», erklärte das Bundesverfassungsgericht.

© dpa
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