Wenn die Temperaturen in die Höhe klettern, greifen viele Menschen zu luftiger Kleidung. Wem das nicht genügend Abkühlung verschafft, der lässt die Textilien womöglich ganz weg. Was mancherorts unproblematisch ist, wird andernorts aber vielleicht zum Problem. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals «anwaltauskunft.de», klärt auf, wo das Nacktsein erlaubt ist.
Zuhause, im eigenen Garten, auf dem Balkon
«Innerhalb der eigenen vier Wände und im privaten Garten oder auf der Terrasse ist Nacktheit grundsätzlich erlaubt», sagt Walentowski. Allerdings gilt das nur, solange die Bereiche nicht einsehbar sind und Nachbarn dadurch nicht gestört werden. Andernfalls können Bußgelder zwischen 5 und 1.000 Euro wegen einer Belästigung drohen. Wer im Garten oder auf der Terrasse sexuell aktiv wird, stört damit unter Umständen den Hausfrieden und muss mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen.
In der Stadt oder in der Natur
Nacktheit außerhalb des eigenen Grundstücks ist darüber hinaus nur an ausgewiesenen Orten wie etwa FKK-Stränden explizit erlaubt. Solange sich andere Badegäste nicht belästigt fühlen, kann der Freikörperkult aber auch am See oder Meer zulässig sein. Auch beim Nacktwandern in abgeschiedenen Wäldern oder Nacktjoggen auf Feldwegen sind laut Anwalt Walentowski selten negative Folgen zu befürchten.
Anders sieht es aus, wenn jemand unbekleidet durch ein Shopping-Center läuft oder sich splitterfasernackt im Stadtpark sonnt. Dann könne ein Platzverweis ausgesprochen werden, unter Umständen sogar ein Hausverbot.
Oben ohne im Freibad
Beim Sonnenbad im Freibad müssen Badegäste sich ans Hausrecht halten, dort kann eine entsprechende Kleiderordnung gelten. Aber: In Berliner Bädern dürfen sich Frauen oben ohne aufhalten, seitdem eine Frau mit Verweis auf das Antidiskriminierungsgesetz erfolgreich juristisch gegen die Ungleichbehandlung von Mann und Frau vorgegangen ist. Manche andere Städte haben ebenfalls entsprechende Regelungen erlassen.
Nackt Autofahren
Unbekleidet im Auto zu fahren, ist grundsätzlich nicht verboten, sagt Swen Walentowski. Solange Fahrer in der Lage sind, das Auto sicher zu beherrschen, droht ihnen auch im Falle eines Unfalls keine Mithaftung. Schwierig wird es allerdings beim Aussteigen. Wird dabei die Allgemeinheit belästigt, droht für die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld.
Wann die Grenze zur Straftat überschritten ist
Wer in der Öffentlichkeit blankzieht, um sich einen sexuellen Lustgewinn zu verschaffen, überschreitet die Grenze zum Exhibitionismus. «In diesem Fall muss [...] mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gerechnet werden», so Walentowski. Das gilt allerdings nur für Männer. Frauen können in diesem Zusammenhang nicht strafrechtlich belangt werden.