Das sogenannte Werkstattrisiko liegt nach einem Unfall in der Regel beim Verursacher und dessen Kfz-Versicherung. Das bedeutet: Dauert die Reparatur des eigenen Autos nach einem unverschuldeten Unfall länger, müssen anfallende höhere Kosten für den Mietwagen von dem Versicherer komplett beglichen werden. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, auf die der ADAC hinweist. (Az.: 17 O 102/23)
Im verhandelten Fall war ein Reisebus an einem nach Vorschrift abgestellten Auto am Straßenrand vorbeigefahren und hatte es gestreift. Der betroffene Autofahrer forderte Schadenersatz von der gegnerischen Versicherung und reichte dafür ein Gutachten ein. Dieses vermerkte unter anderem eine Dauer der Reparaturarbeiten von acht bis neun Tagen. Am Ende kam das Auto aber erst nach 18 Tagen aus der Werkstatt.
Für diesen Zeitraum forderte der Autofahrer den vollen Ersatz der Mietwagenkosten. Die Versicherung des Unfallverursachers indes zahlte nur 9 Tage und berief sich auf das vorherige Gutachten.
Krankheitsbedingte Ausfälle in der Werkstatt
Ihre Argumentation: Dauert die Reparatur länger, sei dies das Risiko des Geschädigten. Ursache der längeren Reparatur waren laut Werkstatt krankheitsbedingte Personalausfälle – die Geschehnisse spielten sich noch zu Coronazeiten ab. Die Sache ging vor Gericht.
Hier bekam der Autofahrer recht. Das Gutachten kalkulierte die Reparaturdauer unter der Voraussetzung eines ungestörten Ablaufes. Wären nun durch Krankenstände ein längerer Zeitraum entstanden, könnte das nicht zulasten des Autofahrers gehen. Entsprechend musste der Versicherer die Mietwagenkosten für die vollen 18 Tage zahlen.