Manchmal machen es bereits die Eltern, manchmal tut man es selbst für die Zukunft: einen Bausparvertrag abschließen. Vielen ist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar, ob sie später wirklich Eigentum erwerben wollen. Und selbst wenn: Pläne können sich ändern. Ein Problem ist das am Ende nicht. Das angesparte Guthaben ist relativ universell einsetzbar, das Bauspardarlehen zumindest in einem gewissen Rahmen. Was mit einem Bausparvertrag alles möglich ist:
1. Einsatz für Erwerb oder Modernisierung von Eigentum
Laut den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) und dem Bausparkassengesetz liegt der Zweck eines Bausparvertrags darin, ihn für wohnwirtschaftliche Zwecke einzusetzen. Das unterscheide ihn von herkömmlichen Sparverträgen, sagt Christian König vom Verband der Privaten Bausparkassen.
Einsetzbar sind Guthaben und Bauspardarlehen deshalb etwa für den Kauf oder Bau von Wohneigentum, die Erhaltung oder Verbesserung einer Immobilie, den Erwerb von Bauland, die Erschließung von Wohngebieten, die Ablösung eines Baukredits oder den Erwerb von Immobilienfondsanteilen.
So verwendet, müssen Sparerinnen und Sparer nicht um ihre Wohnungsbauprämie fürchten, die sie möglicherweise vom Staat erhalten haben. Bei allen anderen Verwendungsmöglichkeiten müssten sie diese zurückzahlen, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Allerdings geht es dabei höchstens um 70 Euro Prämie pro Jahr.
2. Guthaben stehen lassen
Ist ein Bausparvertrag zuteilungsreif - haben Verbraucherinnen und Verbraucher also genug angespart, um das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen -, muss er nicht sofort eingesetzt werden. Es ist auch möglich, den Vertrag vorerst ruhen zu lassen. «Das ist vor allem dann ratsam, wenn Sie aktuell keine Immobilie kaufen möchten, der Kauf aber in geraumer Zeit ansteht und Sie dann die Bausparsumme brauchen werden», heißt es auf einer Informationsseite der Sparkasse. Nach der Zuteilung bleiben Sparerinnen und Sparern Christian König zufolge mindestens 10,5 Jahre Zeit, um den Vertrag noch wohnwirtschaftlich einzusetzen.
Wer bereits absehen kann, dass er weder Eigentum erwerben noch modernisieren will und auch sonst keine wohnwirtschaftliche Verwendung für den Bausparvertrag hat, kann das Guthaben zwar grundsätzlich auch im Vertrag belassen. Ob sich das lohnt, muss Niels Nauhauser zufolge aber von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Oft seien Guthabenzinsen dort schlechter als beispielsweise beim Tages- oder Festgeld. Alte Bausparverträge bieten der Verbraucherzentrale NRW zufolge allerdings teilweise gute Zinssätze - mitunter gebe es auch die Option auf Bonuszinsen.
3. Weiter besparen
Nach Zuteilung kann der Bausparvertrag in der Regel auch weiter bespart werden. Zwar ist die maximale Sparsumme bei Vertragsschluss festgelegt, sie kann laut Christian König aber mit Zustimmung der Bausparkasse erhöht werden. «Sinnvoll kann das sein, wenn die ursprünglich vereinbarte Bausparsumme für das mittlerweile geplante Vorhaben nicht ausreicht», heißt es von der Sparkasse. In diesem Fall sollten Sparerinnen und Sparer in jedem Fall ein Beratungsgespräch bei ihrer Bank oder Sparkasse vereinbaren.
4. Übertragung auf Dritte
Sie haben selbst keine Verwendung für den Bausparvertrag, aber Kinder, Enkel, Neffen oder andere Angehörige, die das Geld gut für ihr Bauvorhaben gebrauchen könnten? Dann können Sie den Vertrag mit Zustimmung der Bausparkasse auch übertragen. Empfänger profitieren von den bisherigen Sparleistungen und können unter Umständen schneller zur Zuteilung gelangen.
Übrigens: Im Todesfall eines Bausparers treten Erben oder im Vertrag benannte Personen ohnehin in die Rechte des Bausparers ein und können den Vertrag weiter besparen oder das Darlehen beantragen.
5. Nur das Guthaben auszahlen lassen
Ist ein Bausparvertrag zuteilungsreif, können Bausparer sich das Guthaben auszahlen lassen und das Bauspardarlehen beantragen. Die Beantragung des Darlehens sei dabei aber optional, sagt König. Wer das nicht möchte, bekommt einfach nur das verzinste Guthaben abzüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der möglicherweise erhaltenen Wohnungsbauprämien zurück. «In diesem Fall endet der Vertrag, nachdem Ihnen das Guthaben ausgezahlt wurde», sagt König.
6. Kündigung
«Alternativ kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden», sagt König. Das gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zuteilungsreif ist oder nicht. «In diesem Fall verliert der Bausparer jedoch den Anspruch auf das Darlehen sowie die Wohnungsbauprämie.» Ausnahmen dafür gälten bei bestimmten Notlagen der Kundinnen und Kunden.