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Vorausschauend umbauen? Finanzamt erkennt Aufwand nicht an

Im Alter oder mit einer schweren Krankheit kann der Alltag eines Menschen deutlich beschwerlicher werden. Wird ein Wohnungsumbau notwendig, erkennt das Finanzamt die Kosten an - aber nicht immer.
Vorausschauend umbauen? Finanzamt erkennt Aufwand nicht an
Vorausschauend umbauen? Finanzamt erkennt Aufwand nicht an

Wer aufgrund einer Krankheit zum Beispiel auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann die Kosten für den erforderlichen Wohnungsumbau steuerlich geltend machen. Für die Absetzbarkeit der Kosten gelten allerdings strenge Voraussetzungen. Zum Beispiel will das Finanzamt Nachweise dafür sehen, dass die Maßnahme notwendig ist. Was der Fiskus nie anerkennt: vorausschauende Umbauten.

Als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt das Finanzamt Aufwendungen, die zur Heilung einer Krankheit beitragen oder sie zumindest erträglicher machen. Dazu zählt eben auch die Herstellung eines existenznotwendigen Wohnbedürfnisses, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Das Gesetz stellt dabei immer auf den Ist-Zustand ab. Erfolgt der Umbau im Vorgriff auf eine mögliche spätere Beeinträchtigung, liegt zum Zeitpunkt des Umbaus noch keine Notwendigkeit für die Maßnahme vor.

Vorausschauendes Handeln eines Steuerzahlers kann daher nicht begünstigt werden. Erst, wenn sich das Krankheitsbild tatsächlich so verschlechtert hat, dass die Wohnung ohne Umbau zwangsläufig nicht mehr bewohnbar wäre, sind die Aufwendungen abziehbar.

Gericht bestätigt Entscheidung des Finanzamts

Diese Erfahrung musste auch ein Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung von 60 und dem Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) machen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau ließ er das Einfamilienhaus umbauen. Ein ärztliches Attest empfahl dem Ehepaar den Umbau aus medizinischer Sicht. Weil dem Finanzamt allerdings kein Gutachten des Medizinisches Dienstes vorlag, erkannte es die Umbaukosten nicht an.

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts später (Az. 3 K 988/21). Es sah zwar die Sinnhaftigkeit der Umbaumaßnahmen, sprach ihnen aber die Zwangsläufigkeit ab. Den Steuerpflichtigen habe es freigestanden, einen alters- beziehungsweise behindertengerechten Umbau des Wohnhauses im Streitjahr oder auch erst später vorzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts gab es kein unausweichliches Ereignis, dass einen sofortigen Umbau notwendig gemacht hätte.

© dpa
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