Gefällt oder passt nicht? Wer Ware im Internet bestellt, hat nach Erhalt 14 Tage lang Zeit, sie zurückzuschicken. Bei Maß- oder Sonderanfertigungen gilt das allgemeine Widerrufsrecht allerdings nicht. Denn Händlerinnen und Händler können solche individualisierten Produkte in der Regel an niemand anderen weiterverkaufen. Doch worunter fällt nun ein Notebook, das im Rahmen einer vom Händler angebotenen Konfiguration mit besseren Hardware-Komponenten ausgestattet wurde?
Einen solchen Fall musste jüngst das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 7 U 133/23) bewerten. Geklagt hatte ein Mann, der sich bei einem Händler ein Notebook für mehr als 7000 Euro zusammengestellt hatte. Nach Erhalt gefiel dem Mann das Gerät allerdings nicht, weshalb er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte. Der Händler verweigerte ihm das mit dem Argument, dass das Notebook durch die Konfiguration zu einer Maßanfertigung geworden sei. So landete der Fall vor Gericht.
Und das entschied zugunsten des Käufers. Die Begründung: Das Notebook sei keineswegs nach spezifischen, individuellen Vorgaben hergestellt worden. Stattdessen habe der Mann lediglich aus vorgegebenen Standardoptionen ausgewählt. Der schnellere Prozessor, das wertigere Gehäuse und der größere Speicher seien allesamt mit wenigen Klicks ausgewählt worden. Somit sei das Gerät keine individuelle Anfertigung, sondern bloß ein innerhalb eines vorgegebenen Rahmens zusammengestelltes Produkt. Demzufolge ist der Widerruf nicht zu beanstanden, der Mann hat Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises.
Auf das Urteil weist das Rechtsmagazin Legal Tribute Online hin.