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Geschenkgutschein: Beliebtes Präsent unterliegt Fristen

Wer zu Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen hat, sollte wissen, dass dieser nach einer bestimmten Zeit verfallen kann. Für Gutscheine von Weihnachten 2021 gilt das zum Jahresende.
Eine Frau überreicht einen Geschenkgutschein
Geschenkgutscheine haben eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Ausstellungsjahres. © Christin Klose/dpa-tmn

Geschenkgutscheine waren dieses Jahr zu Weihnachten erneut die beliebtesten Präsente, hat der Handelsverband Deutschland herausgefunden. Bei Beschenkten landen die Gutscheine jedoch nicht selten zunächst in irgendeiner Schublade, bevor sie irgendwann zum Einsatz kommen sollen. Zu lange sollte man sich dafür aber nicht Zeit lassen, um einen Verfall zu vermeiden.

Denn ist nichts anderes vereinbart, gilt für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem ein Gutschein ausgestellt wurde. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin. Ein solches Weihnachtspräsent aus diesem Jahr muss also spätestens bis Ende 2027 eingelöst worden sein. Noch in diesem Jahr sollten übrig gebliebene Gutscheine vom Weihnachtsfest 2021 eingelöst werden. Nur auf Kulanz gewähren manche Anbieter auch nach Ablaufdatum noch eine Einlösung.

Kürzere Fristen dürfen nur im Einzelfall vereinbart werden

Im Kleingedruckten können Unternehmen allerdings auch kürzere Fristen vereinbaren, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn kein Geldwert, sondern eine konkrete Dienstleistung oder ein Produkt geschuldet ist. Denn bei beidem kann der Wert mit der Zeit erheblich steigen. Deswegen verlangen manche Anbieter bei erheblichem Wertzuwachs bei der Einlösung eine Zuzahlung. Bei reinen Geldwertgutscheinen ist eine solche Befristung aber unangemessen und daher unwirksam.

Nicht ganz unerheblich ist bei Gutscheinen auch das Risiko einer Insolvenz des ausstellenden Unternehmens. Meldet das Unternehmen nämlich Konkurs an, ist der Gutschein in der Regel so gut wie wertlos, so die Verbraucherzentrale.

Übrigens: Eine Auszahlung des Gutscheinwerts gegen Geld ist fast nie möglich. Dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands zufolge ist auch ein Umtausch regelmäßig ausgeschlossen, falls der Gutschein nicht gefällt. Eine Lösung kann dann sein, den Gutschein - wo möglich - auf eine andere Person zu übertragen. Was bei einem Geldwertgutschein einfach ist, kann bei einem Gutschein für einen Fallschirmflug allerdings schwieriger sein. Eine Nachfrage beim Anbieter bringt Klarheit.

© dpa
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