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Frühere Abgeordnete dürfen keine Gruppe im Landtag bilden

Die drei früheren AfD-Abgeordneten Michael Frisch, Matthias Joa und Martin Louis Schmidt dürfen sich im rheinland-pfälzischen Landtag aller Voraussicht nach nicht zu einer parlamentarischen Gruppe zusammenschließen. Der Ältestenrat des Landtages lehnte einen entsprechenden Antrag der drei mittlerweile fraktionslosen Abgeordneten ab, wie das Parlament am Dienstag in Mainz mitteilte. Die Entscheidung in dem Gremium sei einstimmig gefallen. Nun werde der Landtag in seiner kommenden Sitzung in der nächsten Woche über diesen Vorschlag des Ältestenrates entscheiden.
Landtag Rheinland-Pfalz
Die Abgeordneten nehmen an einer Sitzung im Landtag von Rheinland-Pfalz teil. © Andreas Arnold/dpa

Die Geschäftsordnung des rheinland-pfälzischen Landtages beinhaltet keine Regelungen zur Anerkennung solcher parlamentarischen Gruppen oder zu deren Rechten, wie das Landesparlament erklärte. Es gebe lediglich die Vorgabe, dass der Landtag auf Vorschlag des Ältestenrates über Art und Umfang von Leistungen an Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter entscheidet. Der wissenschaftliche Dienst des Landtages habe nach dem Antrag von Frisch, Joa und Schmidt auf Bildung einer Gruppe namens «Drei Farben» geprüft, inwiefern ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Anerkennung als Gruppe bestehe.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehe vor, dass es sich um ein «politisch homogenes Abgeordnetenbündnis» mit Abgeordneten derselben Partei handeln und dass der Zusammenschluss eine gewisse Größe haben müsse. Die Homogenität sei in dem konkreten Fall nicht gegeben. Frisch und Schmitt seien noch AfD-Mitglieder, Joa nicht mehr. Auch sei der Zusammenschluss nicht groß genug, um einen oder mehrere Sitze in einem Fachausschuss zu bekommen. Der Zusammenschluss habe also keine eigenen parlamentarischen Aufgaben, entsprechend seien keine zusätzlichen Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.

Frisch, der bis November sogar noch Vorsitzender der AfD-Fraktion war, nannte die Entscheidung des Ältestenrates enttäuschend - auch vor dem Hintergrund, dass die Praxis des Bundestages und die in anderen Bundesländern eine andere sei. Die Entscheidung werde nun sorgfältig analysiert. «Eine rechtliche Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof schließen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus», teilte Frisch mit.

© dpa
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