Die Erben der Frau hatten gegen den Träger der Klinik geklagt und einen groben Behandlungsfehler geltend gemacht. Aus ihrer Sicht hätte der fatale Sturz verhindert werden können, wäre die Klinik ihrer Aufsichts- und Obhutspflicht nachgekommen. Außerdem seien sie mit ihrer Stellungnahme zum Hergang des Vorfalls nicht ausreichend angehört worden und ein Sachverständigengutachten sei nicht erstellt worden. Das Landgericht Bonn sowie das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatten die Klage abgewiesen. Eine Revision ließ das OLG nicht zu.
Das ließ der BGH so nicht gelten und verwies den Fall zurück ans OLG. Dieses habe «eine eigene medizinische und pflegewissenschaftliche Bewertung des Geschehens vorgenommen ohne aufzuzeigen, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt», monierte der BGH. Ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen - möglicherweise wäre die OLG-Entscheidung dann anders ausgefallen. (Az.: VI ZR 244/21)