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Gesichtsverhüllung an Hamburgs Schulen verboten

An Hamburgs Schulen darf sich niemand mehr das Gesicht verhüllen. Wer es trotzdem macht, muss mit Konsequenzen rechnen. Ein entsprechendes Gesetz ist nun in Kraft.
Nikab Vollverschleierung
Eine Frau trägt einen Nikab. © Boris Roessler/dpa/Archivbild

An Hamburgs Schulen darf niemand mehr mit einem verhüllten Gesicht im Klassenraum sitzen. Ein entsprechendes Gesetz, das Mitte Mai sowohl von der rot-grünen Koalition als auch von der CDU und der AfD beschlossen worden war, ist seit Anfang Juni in Kraft. Neben dem Unterricht gilt es auch für schulische Veranstaltungen aller Art. Das Gesetz fußt auf einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020. Das Gericht hatte damals geurteilt, dass einer damals 16-jährigen muslimischen Schülerin das Tragen eines Gesichtsschleiers von der Schule nicht untersagt werden könne, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle. Zuletzt waren in der Hansestadt etwa zehn Fälle bekannt, in denen Mädchen mit Gesichtsschleiern den Unterricht besuchten.

In einem Schreiben an alle Schulen hat die Schulbehörde nun erläutert, wie mit der Neuregelung zu verfahren ist. So gilt als eine unzulässige Verhüllung etwa das Tragen eines Niqab oder sonstigen Gesichtsschleiers, nicht aber das Tragen eines Kopftuchs, das das Gesicht von den Augenbrauen bis zum unteren Kinnbereich frei lasse. Nicht verboten sei das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen wie etwa während der Corona-Pandemie. «Grundsätzlich kann von dem Vorliegen gesundheitlicher Gründe ausgegangen werden, wenn eine medizinische Maske konsequent getragen wird und nicht offensichtlich nur situationsbedingt (...) getragen wird», heißt es in dem Schreiben.

Die Schulbehörde betonte, die Neuregelung dürfe nicht zu einer sozialen Isolation oder Separation einzelner Schülerinnen führen. Insofern sollten betroffene Schülerinnen individuell pädagogisch betreut und auch Gespräche mit den Eltern geführt werden. Die Behörde machte aber auch klar, dass bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen oder ein Bußgeld erlassen werden können.

Für schulpflichtige Schülerinnen könne dies ein schriftlicher Verweis sowie der Ausschluss von einer Schulfahrt oder vom Unterricht für bis zu zehn Tage bedeuten. Schülerinnen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, könnten dauerhaft der Schule verwiesen werden. Daneben komme die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht, «da ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen über die Schulbesuchspflicht (...) verstößt.» Das könne sich auch gegen die Sorgeberechtigte richten.

Verschleierung im Schulunterricht wird in Deutschland immer wieder diskutiert. Weil die Bundesländer für Bildung zuständig sind, ist das Thema uneinheitlich geregelt. Bayern und Niedersachsen hatten die vollständige Gesichtsverhüllung 2017 als erste Bundesländer durch Änderungen ihrer Schulgesetze untersagt.

© dpa
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