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Urteil zu Beobachtung der AfD erwartet

Die AfD versucht, sich gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu wehren. Das Verwaltungsgericht München will am Montag nun sein Urteil verkünden.
AfD
Aus öffentlich zugänglichen Quellen hat der Verfassungsschutz vor seinem Urteil Tausende von Seiten zusammengetragen. © Christoph Reichwein/dpa

München (dpa/lby) - Das Verwaltungsgericht München verkündet am Montag seine Entscheidung darüber, ob der bayerische Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachten darf. Der bayerische Landesverband der Partei hatte gegen den Freistaat Bayern geklagt. In der Eilsache hatte die Partei in zwei Instanzen verloren. 

An bisher drei Verhandlungstagen wurde nun erstinstanzlich in der Hauptsache verhandelt. Das zunächst auf neun Tage angesetzte Verfahren war massiv beschleunigt worden, nachdem die AfD-Seite darauf verzichtet hatte, Hunderte zunächst angekündigter Beweisanträge zu stellen. 

AfD-Landesvorsitzender Stephan Protschka hatte bereits zu Beginn der Verhandlung gesagt, er erwarte sich keinen Erfolg der Klage vor dem Verwaltungsgericht und angekündigt, die Partei wolle im Falle einer Abweisung weitere Instanzen anrufen. 

Der bayerische Verfassungsschutz hatte 2022 angekündigt, die Partei auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten und die Ergebnisse öffentlich zu machen. Auf den Einsatz von V-Leuten oder das Abhören von Telekommunikation wurde bisher jedoch nach Angaben von Verfassungsschützern bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung verzichtet.

Aus öffentlich zugänglichen Quellen hat der Verfassungsschutz jedoch Tausende von Seiten - darunter etwa Chatprotokolle und Redeauszüge - zusammengetragen, die eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der AfD belegen und damit eine Beobachtung rechtfertigen sollen. Das Spektrum reicht von ausländer- und muslimfeindlichen Äußerungen bis hin zu demokratiefeindlichen Einlassungen von AfD-Mitgliedern und Funktionsträgern der Partei. 

Die AfD-Seite versuchte, die Aussagen als Entgleisungen Einzelner darzustellen, mit denen die Partei als Ganzes nichts zu tun habe. Die Partei sei als Organisation den Verfehlungen nachgegangen, habe Parteimitglieder zum Teil ausgeschlossen oder gerügt. 

 

© dpa
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