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Nebenkosten: Finanzämter akzeptieren Vorjahresdaten

Bis die aktuelle Nebenkostenabrechnung eingeht, ist die Abgabe für die Steuererklärung in der Regel längst verstrichen. Trotzdem müssen Steuerzahler nicht auf eine mögliche Steuerersparnis verzichten.
Ein Paar prüft eine Nebenkostenabrechnung
Die Steuererklärung für 2023 kann auch ohne aktuelle Nebenkostenabrechnung eingereicht werden: Finanzämter akzeptieren in der Regel, dass die Kosten aus der Vorjahresabrechnung angesetzt werden. © Christin Klose/dpa-tmn

So langsam drängt die Zeit für die Abgabe der Steuererklärung für 2023 - zumindest für Pflichtveranlagte. Denn sie müssen dem zuständigen Finanzamt bis zum 2. September 2024 ihre Daten übermittelt haben, sofern sie keine professionelle Unterstützung bekommen. Manche von ihnen sitzen jetzt womöglich auf heißen Kohlen. Immerhin steht die Nebenkostenabrechnung oft noch aus, aus der wichtige steuermindernde Ausgaben übernommen werden können. Und nun?

Die Lösung lautet: einfach die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres heranziehen. Denn Finanzämter akzeptieren laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in der Regel, dass die Steuerermäßigung erst in der Steuererklärung des Veranlagungsjahres berücksichtigt wird, in dem Mieter oder Eigentümer die Nebenkostenabrechnung auch erhalten haben. 

Darum sind relevante Posten aus der Betriebskostenabrechnung 2022 eben auch noch mit der Steuererklärung von 2023 absetzbar, die von 2023 dann mit der Erklärung von 2024. Mit einem Hinweis in der Steuererklärung machen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihr Vorgehen transparent.

Bei Nichtberücksichtigung kann Einspruch helfen

Doch was sind überhaupt relevante Posten für die Steuererklärung? Solche, die handwerkliche Tätigkeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen im und rund um das eigene Gebäude oder die Wohnung ausweisen - zum Beispiel Kosten für Hausmeistertätigkeiten, Wartungsarbeiten, Gartenpflege oder den Schneeräumdienst. 

Wichtig: Absetzbar ist immer nur der vom einzelnen Eigentümer oder Mieter getragene Kostenanteil, nicht der Gesamtbetrag. 

Erkennen Eigentümer und Mieter anhand des Steuerbescheids später, dass das Finanzamt die Angaben aus der Abrechnung des Vorjahres nicht anerkannt hat, können sie Einspruch einlegen. Darin können sie das Finanzamt zum Beispiel bitten, den Einspruch erst nach Eingang der aktuellen Nebenkostenabrechnung zu bearbeiten, damit die steuerrelevanten Aufwendungen nachträglich berücksichtigt werden können.

© dpa
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