Wer eine Wohnung mietet, hat grundsätzlich weniger baulichen Gestaltungsspielraum als Eigentümerinnen und Eigentümer. Stimmt der Vermieter aber zu, können zum Beispiel neue Wände eingezogen, bestehende abgerissen oder ein neuer Fußbodenbelag verlegt werden - auf eigene Kosten. Die Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 11/2024) rät aber besonders in solchen Fällen dazu, den Ursprungszustand der Wohnung mit Fotos penibel zu dokumentieren. Denn beim Auszug müssen substanzielle Veränderungen grundsätzlich zurückgebaut werden.
Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regelung: Etwa dann, wenn die Wohnung durch die Umbauten überhaupt erst bewohnbar wurde. Gleiches gilt laut «Finanztest», wenn nach dem Auszug eine Grundsanierung ansteht, die einen Rückbau unsinnig macht. Auch wenn der Vermieter die Einbauten akzeptiert und die Wohnung anschließend samt Umbauten weitervermietet, müssen Mieterinnen und Mieter nicht aktiv werden. Für einen möglichen späteren Rückbau müssen sie in so einem Fall auch nicht zahlen.
Wer nicht vom Fach oder handwerklich begabt ist, sollte Um- und Rückbau besser Handwerksfirmen überlassen. Der Grund: Kommt es dabei zu Schäden, können Wohnungseigentümer der Zeitschrift zufolge Schadenersatz verlangen - auch noch Jahre später.
Ist der Ursprungszustand der Wohnung zum Auszug wieder hergestellt, sind Dübellöcher verschlossen und bunt angemalte Wände wieder geweißt, muss die Wohnung im Grunde nur noch durchgefegt werden. Denn eine besenreine Übergabe reicht aus. Es muss also kein Teppich gereinigt und es müssen auch keine Fenster geputzt werden. Auch normale Abnutzungsspuren eines Fußbodens - kleine Kratzer oder Druckstellen durch Möbel oder Ausbleichungen durch das Sonnenlicht - sind mit der Miete abgegolten und müssen nicht aufwendig nachgebessert werden.