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Wer zahlt während der Wiedereingliederung?

Nach einer Erkrankung Schritt für Schritt zurück an den Arbeitsplatz: Dabei soll die sogenannte stufenweise Wiedereingliederung helfen. Was Beschäftigte dazu wissen müssen.
Ein Maler bei der Arbeit
Schrittweise zurück ins Berufsleben: Das Hamburger Modell ermöglicht eine langsame Wiedereingliederung nach einer Erkrankung oder einem Unfall, wobei die Betroffenen weiterhin Krankengeld erhalten und ihre Arbeitszeit schrittweise steigern. © Markus Scholz/dpa-tmn

Eine Erkrankung oder ein Unfall kann Beschäftigte für lange Zeit daran hindern, ihre Arbeit auszuüben. Wer nach der Genesung wieder langsam ins Berufsleben zurückkehren will, kann die sogenannte stufenweise Wiedereingliederung, auch bekannt als Hamburger Modell, nutzen. Darauf macht die Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam.

In der Regel erstellt ein Arzt oder eine Ärztin dazu einen Wiedereingliederungsplan - mit dem Ziel, die betroffenen Mitarbeitenden schrittweise wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Begonnen wird in der Regel mit einer täglichen Arbeitszeit von zwei Stunden, die nach und nach gesteigert wird. Die Wiedereingliederungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten.

Wer zahlt während der Wiedereingliederung?

Während der Wiedereingliederung sind Beschäftigte weiter arbeitsunfähig. Sie erhalten demnach kein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, so die Arbeitskammer. Die Bezahlung erfolgt vielmehr - wie in der Zeit davor - in Form von Krankengeld, Übergangsgeld oder etwa Verletztengeld durch die jeweils zuständige Stelle. 

Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle würden in aller Regel nicht ersetzt, erklärt die Arbeitskammer weiter. Beschäftigte können aber unter Umständen mit dem Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung vereinbaren.

Grundsätzlich gilt: Eine stufenweise Rückkehr unterliegt dem Prinzip der Freiwilligkeit. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nach einer stufenweisen Wiedereingliederung laut Arbeitskammer des Saarlandes ablehnen - gleiches gilt für betroffene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Eine Ausnahme gebe es aber für schwerbehinderte Beschäftigte. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung.

 

© dpa
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