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Tod des Ex-Partners: Anspruch auf Erziehungsrente prüfen

Plötzlich allein, finanziell belastet: Stirbt der unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner, kann Hinterbliebenen die Erziehungsrente helfen. Allerdings haben nicht alle Anspruch darauf.
Eine Frau hält Geldscheine in den Händen
Finanzielle Unterstützung gibt es unter Umständen auch nach dem Tod eines unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners. Sie nennt sich Erziehungsrente. © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Wenn der Ehepartner stirbt, bricht für Hinterbliebene oft eine schwere Zeit an - emotional und finanziell. Ist statt zwei Gehältern plötzlich nur noch eines übrig, kann es mitunter schwer werden, anfallende Verpflichtungen zu bedienen. Eine Hinterbliebenenrente kann die finanziellen Sorgen mildern. Aber was ist, wenn nicht der aktuelle, sondern der Ex-Ehepartner stirbt, der noch Unterhalt geleistet hat?

Auch dann kann es unter Umständen eine Art Hinterbliebenenrente geben, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit. Sie nennt sich Erziehungsrente und soll den Unterhalt des oder der verstorbenen Ex ersetzen. 

Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Geschiedenen gemeinsame Kinder haben, die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden ist und der überlebende Partner anschließend nicht neu geheiratet hat. Weil die Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung gezahlt wird, muss die überlebende Person bis zum Tod des oder der Ex zudem mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Hilfe gibt's am kostenlosen Servicetelefon 

Beantragt wird die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Haben Empfänger zusätzlich ein eigenes Einkommen, wird die Erziehungsrente unter Umständen gekürzt. 

Der Freibetrag für das eigene Einkommen liegt derzeit bei 1.038 Euro pro Monat, für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen noch einmal 220 Euro obendrauf. Übersteigen die Einkünfte den Freibetrag, wird die Differenz zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet, die Zahlung um diesen Betrag gekürzt, so die DRV.

Bei Fragen zum Thema können Betroffenen die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung helfen. Sie sind am kostenfreien Servicetelefon der DRV unter 0800 10 00 48 00 erreichbar. Unter www.deutsche-rentenversicherung.de stehen zudem weitere Informationen, Formulare und eine kostenlose Broschüre zur Verfügung.

© dpa
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