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Sturmschäden: Wann Sie Handwerkerkosten absetzen können

Wer Sturmschäden durch Handwerker beseitigen lässt, kann die Kosten dafür möglicherweise zum Teil von der Steuer absetzen. Was Sie dazu wissen müssen.
Sturmschäden Handwerkerkosten Steuern
Hat ein Sturm auch nur einzelne Dachziegel verschoben, kommt man um eine Reparatur oft nicht herum. In solchen Fällen können Hauseigentümer unter Umständen die anfallenden Handwerkerkosten steuerlich geltend machen. © Britta Pedersen/dpa-tmn

Die Kosten für Handwerker oder Dienstleister kann man unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das gilt zum Beispiel, wenn die Handwerker nach einem Sturm Schäden an einem privat genutzten Wohnhaus reparieren.

Wer Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung angeben und so die Steuerermäßigung beantragen. Darauf macht Jana Bauer aufmerksam, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Die Rechnung niemals bar bezahlen

Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen, die im Idealfall per Überweisung beglichen worden ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Berücksichtigt werden zudem nur Kosten für die Arbeitsleistung, Anfahrt sowie Ausgaben, die für Maschinenstundensätze in Rechnung gestellt wurden. Materialkosten kann man hingegen nicht absetzen.

Der Steuerbonus berücksichtigt 20 Prozent der Kosten und ist bei 1200 Euro im Jahr gedeckelt. «Dieser Maximalbetrag gilt jedoch nicht für jede Maßnahme einzeln», so Bauer. Stattdessen gilt er für alle Handwerkerleistungen, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres angefallen sind.

Was gilt, wenn die Versicherung zahlt?

Reguliert eine Versicherung den Schaden, darf man für diese Maßnahme keinen Steuerbonus beantragen. Der Grund, so Bauer: «Mit dem Ausgleich der Kosten durch die Versicherung ist der Steuerpflichtige finanziell nicht belastet und deshalb steht ihm auch keine Entlastung über die Einkommensteuer zu.» Dann ist nur zulässig, dass man den Steuerbonus in Höhe des eigenen Selbstbehalts beantragt.

Bei vermieteten Immobilien gilt übrigens etwas anderes: Fallen Handwerkerkosten an, können Vermieter die Ausgaben in ihrer Steuererklärung nur als Werbungskosten angeben.

© dpa
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