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KI im Beruf nutzen: Muss mein Arbeitgeber zustimmen?

Nutzen Sie Chatbots im Beruf? Wer KI-Tools ohne Absprache einsetzt, muss im schlimmsten Fall mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen. Worauf es bei einem sicheren Einsatz generativer KI ankommt.
Das Programm ChatGPT auf verschiedenen Geräten
Chatbots können bei Alltagsaufgaben im Beruf nützliche Helfer sein. Wer sie nutzt, sollte aber rechtliche Grenzen kennen. © Hannes P Albert/dpa/dpa-tmn

Schnell eine Mail-Antwort generieren lassen oder mit einer ansprechenden Illustration den Geschäftsbericht aufwerten: Bei solchen Aufgaben im Beruf kann ein auf künstlicher Intelligenz (KI) basierender Chatbot viel Zeit sparen. Aber brauchen Beschäftigte die Zustimmung ihres Arbeitgebers, wenn sie solche Tools nutzen wollen? 

«Die Frage ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet», sagt Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen. Vieles spreche jedoch dafür, dass die Nutzung von Chatbots auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist.

Ein Chatbot habe im Gegensatz zu einer natürlichen Person keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist so gesehen kein «Dritter». Zudem kontrolliere der Arbeitnehmende den Einsatz der KI. Sie oder er entscheide, welche Prompts eingegeben und wie die Arbeitsergebnisse verarbeitet werden. «Dabei sollte man die Arbeitsergebnisse des Chatbots aber immer überprüfen», so Franzen.

Arbeitgeber vorsorglich über Einsatz informieren

Aus seiner Sicht bestehen unter diesen Voraussetzungen keine Bedenken gegen die Nutzung von Chatbots. Vorsorglich sollten Beschäftigte den Arbeitgeber jedoch über den Einsatz informieren, etwa durch entsprechende Kennzeichnung der Arbeitsergebnisse.

Wichtig: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass sie keine personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse in den Chatbot übertragen. Denn die KI verarbeitet die Fragen und Ergebnisse weiter. Interne Daten könnten so im schlimmsten Fall in der Öffentlichkeit landen. «Ein Verstoß kann arbeitsrechtlich erhebliche Folgen nach sich ziehen», sagt Franzen. Das kann eine Abmahnung oder eine Kündigung sein. Bei einem Schaden zulasten des Arbeitgebers können Arbeitnehmende sogar zum Ersatz verpflichtet werden.

© dpa
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