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Trotz Leben unter einem Dach kann Trennungsjahr zählen

Ein Ehepaar traute sich zu, das Trennungsjahr für die Scheidung in der einstigen gemeinsamen Wohnung zu verbringen. Doch als es um das Vermögen ging, stritten sie um den genauen Trennungszeitpunkt.
Luftballons in Form eines Brautpaars hängen an einer Decke
Die Luft ist raus: Ein Ehepaar kann rechtlich getrennt sein, auch wenn beide Partner weiterhin unter einem Dach leben. © Christian Charisius/dpa/dpa-tmn

Gemeinhin geht man davon aus, dass ein Ehepaar mit dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung getrennt ist. Doch eine Trennung kann im rechtlichen Sinne auch vollzogen sein, ohne dass ein Partner aus dem gemeinsamen Heim auszieht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az: 1 UF 160/2) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. 

Im konkreten Fall lebte eine Familie auch nach der Trennung der Eltern weiterhin unter einem Dach. Als es ums Geld ging, stritt das Ex-Paar dann im Rahmen seiner Scheidung um den Zeitpunkt der Trennung - die wird wichtig für die wechselseitige Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen, also dem Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht legte den vom Mann benannten späteren Trennungszeitpunkt fest. Das wollte die Frau nicht akzeptieren.

Das Gericht gab ihr Recht. Der Zeitpunkt der Trennung sei dann gegeben, wenn zwischen dem Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und zumindest ein Ehepartner diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, weil er sie ablehne.

Getrennte Zimmer ein Muss, Handreichungen aber okay

Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein Ehepartner ausziehe, so das Gericht. Stattdessen reiche es aus, wenn das Paar innerhalb der ehelichen Wohnung das mögliche Höchstmaß der Trennung lebe, wie etwa getrennte Schlafzimmer und getrenntes Wohnen. Notwendig sei zudem, dass das Paar keinen gemeinsamen Haushalt mehr führe und es keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr gebe. 

Einzelne Versorgungsleistungen oder Handreichungen dagegen widersprächen dem nicht – ebenso wenig wie ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang miteinander. Das gelte umso mehr, wenn Kinder mit im Haushalt lebten. Zum Wohl ihrer Kinder seien die Eltern zum Wohlverhalten verpflichtet. Der Umgang der Eltern sei wesentlich für die Kinder bei der Verarbeitung der elterlichen Trennung.

© dpa
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