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Zitronen in Cocktails: Nicht alle sind dafür geeignet

Man sieht es den saftigen Zitrusfrüchten nicht an, ob oder wie viele Schalenbehandlungsmittel sie intus haben. Und stecken sie nur in der Schale? Verbraucherexperten haben saftige Erklärungen.
Cocktail mit Limettenscheibe
Wenn die Zitrusfrucht samt Schale in den Cocktail soll, empfiehlt sich die Verwendung von Bio-Zitrusfrüchten oder von Früchten mit dem Hinweis «Schale zum Verzehr geeignet». © Franziska Gabbert/dpa-tmn

Für den richtigen Frischekick in vielen Cocktails werden gern Zitronen oder Limetten verwendet. Mal ist nur das Fruchtfleisch oder der Saft gefragt, mal landen auch ganze Teile der Früchte samt Schale im Glas. Was man beim Einsatz der Zitrusfrüchte beachten sollte, erläutert die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. 

Behandelte Zitrusfrüchte

Stehen keine Hinweise auf den Zitronen oder der Zusatz «konserviert mit...» kann die Oberfläche nach der Ernte mit Konservierungsmitteln wie Thiabendazol, Ortho-Phenylphenol oder Imazalil behandelt worden sein. Sie schützen etwa vor Schimmelbefall. Oft kommen mehrere Schalenbehandlungsmittel gleichzeitig zum Einsatz. Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsverlusten werden zudem häufig Wachse eingesetzt. Die Schale so behandelter Früchte ist für den Verzehr nicht geeignet.

Laut einer EU-Norm muss bei Zitronen, Orangen und Mandarinen angegeben werden, welche Konservierungsmittel oder Wachse nach der Ernte verwendet wurden. Auf der Verpackung oder bei loser Ware auf einem Schild oder dem Karton steht dann etwa «behandelt mit Imazalil» oder «gewachst mit E 903». 

Das gilt allerdings nicht für Limetten oder Grapefruits. «Da muss der Einsatz einiger Konservierungsmittel gar nicht gekennzeichnet werden», sagt Verbraucherschützerin Sandra Reppe. Nur für Thiabendazol sei eine ausführliche Angabe (etwa «konserviert mit Thiabendazol») vorgeschrieben. Außerdem muss die Verwendung von Sorbinsäure (E200 – E202) kenntlich gemacht werden, allerdings genügt der allgemeine Hinweis «konserviert». Kommen Wachse zum Einsatz, ist nur der Hinweis «gewachst» Pflicht.

Untersuchungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmittel auch im Fruchtfleisch landen. Die Konzentration ist aber deutlich geringer als in der Schale, beruhigen die Verbraucherschützer. Auch Höchstmengenüberschreitungen kommen selten vor.

Unbehandelte Zitrusfrüchte

Aber was ist mit Zitrusfrüchten, auf denen Hinweise wie «Schale zum Verzehr geeignet» oder «Schale nach der Ernte unbehandelt» stehen? «Das bedeutet, dass keine Nacherntebehandlung der Schale vorgenommen wurde. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln während des Wachstums ist damit jedoch nicht ausgeschlossen», so Sandra Reppe. 

Bei Bio-Zitrusfrüchten sind Konservierungsmittel und Wachse zur Schalenbehandlung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gäbe es nur für Carnaubawachs.

Was ist, wenn nur das Fruchtfleisch und der Saft gefragt sind? 

Auch bei Cocktails, in denen keine Schale der Zitrusfrüchte landen, können Pflanzenschutzmittel in das Getränk übergehen, so die Verbraucherschützer. Laut ihren Angaben hat eine kleine Untersuchung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart ergeben, dass Limetten mit dem Hinweis «Schale zum Verzehr geeignet» wohl sicherer sind als solche mit der Kennzeichnung «konserviert mit …» oder gänzlich ohne Hinweis.

Daher der Tipp der Ernährungsprofis: 

Wird nur das Fruchtfleisch oder der Saft benutzt, sollten Zitrusfrüchte vor dem Schälen mit lauwarmem Wasser und gegebenenfalls etwas Spülmittel abgewaschen werden. So kann eine Übertragung der Schalenbehandlungsmittel auf die geschälte Frucht vermieden werden. Wenn die Zitrusfrucht samt Schale in den Cocktail soll, empfiehlt sich die Verwendung von Bio-Zitrusfrüchten oder von Früchten mit dem Hinweis „Schale zum Verzehr geeignet“.

© dpa
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