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Verbot von Parole bei Pro-Palästina-Demo rechtmäßig

Die Polizei hatte die Verwendung einer umstrittenen Parole bei pro-palästinensischen Versammlungen untersagt, die Veranstalter klagten - ohne Erfolg.
Nahostkonflikt - propalästinensische Demonstration
Die Untersagung eines umstrittenen Slogans war laut Urteil rechtmäßig. (Symbolbild) © Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Das Verbot der umstrittenen Parole «From the river to the sea – Palestine will be free» bei zwei pro-palästinensischen Versammlungen in Duisburg und Düsseldorf war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und die Klagen der Veranstalter abgewiesen. 

Die Polizei hatte die Verwendung der Parole bei den Demonstrationen am 10. April in Duisburg und am 2. Dezember 2023 in Düsseldorf untersagt, weil dies strafbar sein könne. Zurecht, wie das Gericht befand. 

Die Parole sei ein Kennzeichen der durch das Bundesinnenministerium verbotenen Vereinigung Samidoun sowie der Terrororganisation Hamas, hieß es laut Mitteilung in der Urteilsbegründung. Die Anmelderin der Duisburger Demo habe sich nicht nach außen erkennbar von Samidoun distanziert. In Düsseldorf sei nicht offenkundig gewesen, dass die Parole nicht im Sinne der Hamas verwendet werden würde.

Der Slogan «From the river to the sea - Palestine will be free» (auf Deutsch: «Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein») bedeutet, dass ein palästinensischer Staat sich auf das gesamte Territorium zwischen dem Fluss Jordan und dem Mittelmeer erstrecken sollte. Dies kann als Aufruf zur Zerstörung Israels, Vertreibung und Auslöschung der jüdischen Bevölkerung verstanden werden.

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. 

© dpa
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