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Hitze im Ferienflieger: Was gilt reiserechtlich?

Bei Temperaturen jenseits der 40 Grad lange im Flugzeuginneren warten: Das möchte kein Reisender. Welche Rechte man hat, wenn es passiert, erklärt eine Expertin.
Ein Flugzeug auf dem Rollfeld
An Bord von Fliegern kann Hitze schnell unangenehm werden - dazu kommt die Enge und die Tatsache, dass Passagiere nicht einfach hinauskönnen. © Boris Roessler/dpa/dpa-tmn

In einem Ferienflieger fällt auf dem Rollfeld in der Türkei die Klimaanlage aus, die Temperaturen in der Kabine steigen gefühlt auf mehr als 50 Grad. Die Maschine steht fast eine Stunde am Airport. Angst macht sich unter den Passagieren breit, vor allem um die Kinder an Bord. So berichten es Betroffene in mehreren Medien. 

Schließlich hätten die Passagiere aus dem Flieger aus- und in eine andere Maschine umsteigen können, mit vier Stunden Verspätung sei diese am Zielort in Deutschland gelandet. Die Fluggesellschaft erklärte später, verschiedene technische und «operative» Probleme hätten zu «unerwünschten Situationen» geführt, die schließlich die Flugsicherheit gefährdet hätten.

Unabhängig von der Ursache dürfte die teilweise dramatisch geschilderte Situation auch reiserechtliche Fragen aufwerfen. Expertin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum ordnet ein.

Gibt es Anspruch auf Entschädigungen wegen der Verspätung?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Ankunftsverspätungen ab drei Stunden Entschädigungen vor. Abhängig von der Flugdistanz sind das 250, 400 oder 600 Euro pro Passagier. Das Problem: In dem konkreten Fall handelte es sich um eine türkische Airline und der Abflug war aus der Türkei. In dieser Konstellation sei die Verordnung nicht anwendbar, so Wojtal. Anders sähe das aus, wenn der türkische Flieger in Deutschland, also in der EU, gestartet wäre.

Wer als Pauschaltourist im Flieger saß, also die Reise mitsamt Flügen über einen Veranstalter gebucht hat, kann laut der Verbraucherschützerin immerhin einen Reisemangel geltend machen. Reisende könnten für eine Verspätung ab vier Stunden eine Reisepreisminderung von 5 Prozent für den anteiligen Tagespreis verlangen.

Wojtal weist aber auf das Shy-Abkommen hin, dass die Fluggastrechte in der Türkei regelt und inhaltlich der EU-Verordnung stark ähnelt. Das Problem sei nur, dass man seine Rechte in der Türkei durchsetzen müsste. Es gebe aber natürlich auch in Deutschland Anwälte mit Zulassung in der Türkei und entsprechenden Sprach- und Rechtskenntnissen.

Was ist wegen zusätzlicher Forderungen wegen der Umstände an Bord?

Die Expertin sieht die Aussichten darauf eher skeptisch. Sie weist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2022 hin: Da war eine Frau mit ihrer Forderung nach Schmerzensgeld wegen Hitze im Flugzeug abgeblitzt (Az.: 2-24 S 16/20).

Eine andere Frage sei, ob die Airline sich hier korrekt verhalten habe, so Wojtal: Wie wurde das Flugzeug gewartet? Gab es genügend Getränke? Zuständig wäre die Aufsichtsbehörde in der Türkei und gegebenenfalls auch das Luftfahrtbundesamt in Deutschland.

© dpa
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