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Rauschtrinken: So geht Erste Hilfe bei Alkoholvergiftung

Das unschönste Ende, das eine Partynacht nehmen kann: eine Alkoholvergiftung. Verwirrtheit, Erbrechen, Bewusstlosigkeit sind Anzeichen dafür. Wie Außenstehende dann helfen können.
Ein Betrunkener sitz  zusammengesunken in einem Bierzelt
Eine schwere Alkoholvergiftung kann lebensgefährlich sein: Bei Verdacht sollte sofort die 112 gewählt werden. © Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Die Partynacht? Die geht schon so lang, dass niemand mehr sagen kann, ob es vier Drinks waren oder vielleicht sogar sechs. Die Kurzen zwischendurch noch gar nicht mitgezählt. Die Freundin oder der Freund wirkt von so viel Alkohol auf einmal benommen, verwirrt - und dann sacken die Beine weg. 

Immerhin: Einer Studie der Krankenkasse KKH zufolge ist die Anzahl der jugendlichen Rauschtrinker auf ein Rekordtief gesunken. 2023 wurden demnach bundesweit rund 7.650 Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren wegen einer Alkoholvergiftung in einer Klinik behandelt - fast 28 Prozent weniger als 2022. Und so wenig wie noch nie seit der ersten Erhebung 2006. 

Doch was, wenn es doch passiert ist? Bei einem Verdacht auf eine Alkoholvergiftung gilt: Lieber einmal zu oft den Notruf 112 wählen als einmal zu selten, stellt die Initiative «Alkohol? Kenn dein Limit» der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung klar. Eine schwere Alkoholvergiftung kann nämlich lebensgefährlich werden, da sie einen Atemstillstand oder ein Kreislaufversagen zur Folge haben kann. Nicht immer können Außenstehende erkennen, wie ernst die Lage ist. 

Stabile Seitenlage schützt vor dem Ersticken 

Was also tun? Der erste Schritt ist es, die Person in eine stabile Seitenlage zu bringen. Sie sorgt dafür, dass die Atemwege frei bleiben, sodass Erbrochenes abfließen kann, erklärt das Deutsche Rote Kreuz. Das verhindert das Ersticken. 

Dafür kniet man sich zunächst neben die bewusstlose Person. Den Arm auf der zugewandten Seite legt man angewinkelt nach oben. Den zweiten Arm legt man über die Brust der bewusstlosen Person und platziert die Hand unter ihrer Wange. 

Diese Hand hält man als Helfer oder Helferin nun fest, während man das weiter entfernte Knie der Person fasst und sie dann vorsichtig auf die Seite dreht. Das Knie legt man angewinkelt ab. Der Ellenbogen des oberen Arms ruht in der Armbeuge des unteren. Der Hals sollte überstreckt sein, der Mund leicht geöffnet.

Kostenübernahme, oder nicht?

Nun sollten Helferinnen und Helfer einen Notruf unter der Nummer 112 absetzen. Übrigens: Wer Angst hat, dass es für die betroffene Person teuer wird, kann aufatmen. In den allermeisten Fällen zahlt die Krankenkasse die Kosten für den Rettungswagen, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Hat die betrunkene Person ihre Versichertenkarte jedoch nicht bei sich, geht die Rechnung nach dem Krankenhausaufenthalt erst einmal an sie. Sie muss die Kostenübernahme mit der Krankenkasse dann selbst regeln. 

Bis der Rettungswagen eintrifft, gilt: die betrunkene Person nicht alleine lassen und sie vor dem Auskühlen schützen. Auf keinen Fall sollte man versuchen, sie zum Erbrechen zu bringen, warnt die Initiative. Sie kann dabei ersticken. Ist die Person ansprechbar, sollte man sie wachhalten und ihr Wasser zu trinken geben.

Was im Krankenhaus passiert 

Angekommen im Krankenhaus - jetzt wird der Magen ausgepumpt? Dieses Bild haben viele im Kopf. So eine Magenspülung wird der BZgA zufolge aber nur noch selten durchgeführt. Meist legt das Personal im Krankenhaus Infusionen, um den Körper mit Flüssigkeit zu versorgen. Zudem überwacht es Kreislauf, Atmung und Herzschlag - und handelt, wenn etwas davon entgleist. Nach 12 bis 24 Stunden können Betroffene einer Alkoholvergiftung in aller Regel das Krankenhaus wieder verlassen. 

Gerade Minderjährige haben oft Angst, dass ihre Eltern von dem Ausflug in die Klinik erfahren. Und tatsächlich ist es so, dass das Krankenhaus bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren die Eltern informiert. Immerhin: Schule oder Arbeitgeber erfahren von der Alkoholvergiftung nichts, erklärt die BZgA, auch wenn Betroffene noch länger krankgeschrieben sein sollten.

© dpa
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