Games Music Hörbücher Fitness MyTone Alle Services
vodafone.de

60 Kilo abgenommen: Krankenkasse muss Bruststraffung zahlen

Eine starke Gewichtsabnahme bedeutet oft: überschüssige Haut, die am Körper hängt. Unter Umständen ist es medizinisch notwendig, sie zu straffen. Was, wenn die Kasse die Kostenübernahme verweigert?
Eine Frau steht auf einer Waage
Kilos weg, Haut noch da? Ein Gerichtsurteil stärkt die Rechte von Betroffenen: Krankenkassen müssen die Kosten für eine notwendige Hautstraffung nach starker Gewichtsabnahme übernehmen. © Christin Klose/dpa-tmn

Die Kilos sind zwar verschwunden, die Haut ist aber noch da: Überschüssige Haut nach einer starken Gewichtsabnahme kann Betroffene psychisch stark belasten. Außerdem können in den Falten Entzündungen und Pilzinfektionen entstehen. Hinter einer Hautstraffung stehen daher nicht immer allein optische Gründe - sie kann aus medizinischer Sicht notwendig sein. Ist das der Fall, muss die Krankenkasse die Kosten für den Eingriff übernehmen. 

Das bestätigt auch ein Urteil des Sozialgerichts Speyer (AZ: S 19 KR 450/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht. 

Krankenkasse entschied erst nach mehr als fünf Wochen

Geklagt hatte eine Frau, die nach einer Magenverkleinerung rund 60 Kilogramm Körpergewicht verloren hatte. Eine Folge: ein erheblicher Hautüberschuss an der Brust. Ihr Arzt stellt die Diagnose Mastoptose (Hängebrüste) und nannte als Therapieempfehlung eine Bruststraffung. Die Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme dafür. Diese teilte ihr die Entscheidung aber erst mehr als fünf Wochen später mit - und lehnte ab. 

Die Frau zog vor Gericht, wo die Richter entschieden: Die Krankenkasse muss die Bruststraffung bezahlen. Und das nicht nur aus dem Grund, dass das Gericht den Eingriff als medizinisch notwendig ansah. Die Kasse muss die Kosten für den Eingriff auch deshalb tragen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist über den Antrag der Frau entschieden hatte. 

Diese gesetzliche Frist beträgt drei Wochen, wenn keine Stellungnahme eines Gutachters, etwa des Medizinischen Dienstes, erforderlich ist. Gibt die Krankenkasse ein Gutachten in Auftrag, so auch in diesem konkreten Fall, beträgt die Frist fünf Wochen. Hält die Krankenkasse diese Frist allerdings nicht ein, ohne hinreichende Gründe mitzuteilen, gilt die Leistung automatisch als genehmigt.

© dpa
Das könnte Dich auch interessieren
Empfehlungen der Redaktion
Iron-Maiden-Schlagzeuger McBrain hört nach 42 Jahren auf
Musik news
Iron-Maiden-Schlagzeuger McBrain hört nach 42 Jahren auf
Literaturfestival der Königin
People news
Sohn der Queen: Zwei «Höllenjahre» für Camilla und Charles
Tom Waits
Musik news
«Filme für die Ohren»: US-Multitalent Tom Waits wird 75
Telefongespräch aufnehmen in Android: Diese Möglichkeiten gibt es
Handy ratgeber & tests
Telefongespräch aufnehmen in Android: Diese Möglichkeiten gibt es
OpenRun Knochenschall-Kopfhörer von Shokz
Internet news & surftipps
Offen statt isoliert: Das können Open-Ear-Kopfhörer
Google Pixel 7
Internet news & surftipps
Neue Features für Android - und längere Pixel-Upgrades
Dänemark - Deutschland
Sport news
Kein EM-Coup: Handball-Frauen unterliegen Dänemark
Frau schaut in eine Mappe mit Zeugnissen
Job & geld
Gekündigt: Streit um Arbeitszeugnis vor Gericht