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IGeL: Ihre Patientenrechte bei Selbstzahler-Leistungen

Reiseimpfung, Ultraschall der Eierstöcke oder Messung des PSA-Wertes zur Krebsfrüherkennung - drei Beispiele für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Ihre Rechte in der Arztpraxis.
Eine Patientin wird von einer Sprechstundenhilfe beraten
Was genau kostet's? Darüber muss die Arztpraxis bei individuellen Gesundheitsleistungen aufklären. © Benjamin Nolte/dpa-tmn

«Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten dafür allerdings nicht, das müssten Sie also aus eigener Tasche zahlen»: Fällt in der Arztpraxis dieser Satz, geht es um eine individuelle Gesundheitsleistung, kurz: IGeL. Es gibt zwei Formen dieser Angebote, wie die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite erklärt: 

  • Erstens: Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, also weder zur Behandlung noch zur Früherkennung von Krankheiten dienen. Daher sind sie keine Kassenleistungen. Dazu zählen zum Beispiel sportmedizinische Untersuchungen, Tattooentfernungen, Paartherapien oder Reiseimpfungen.
  • Zweitens: Leistungen, die der Arzt oder die Ärztin ohne begründeten Krankheitsverdacht oder mit innovativen Behandlungsmethoden durchführt. Dazu zählen auch einige Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung, etwa ein Ultraschall der Eierstöcke oder ein sogenannter PSA-Test, der Hinweise auf Prostata-Tumore geben kann. Liegt kein erhöhtes Erkrankungsrisiko vor, etwa weil es Krebsfälle in der Familie gibt, muss man sie aus eigener Tasche zahlen. 

Nutzt mir die Selbstzahler-Leistung, die mir der Arzt oder die Ärztin vorschlägt? Und welche Rechte habe ich als Patient oder Patientin? Drei Tipps: 

Tipp 1: Lassen Sie sich nicht überrumpeln

Geht es um IGeL, gibt es klare Regeln, was Ärztinnen und Ärzte dürfen - und was nicht. Tabu ist etwa, wenn sie die Zustimmung des Patienten zu einer IGeL zur Voraussetzung für eine medizinisch notwendige Behandlung machen, wie der Verbraucherzentrale schreibt.

Dass Arzt oder Ärztin die Untersuchung oder Therapie einfach durchführt, ohne vorher über die Kosten aufgeklärt zu haben - das ist ebenfalls nicht erlaubt: Dem Portal «igel-monitor.de» des Medizinischen Dienstes zufolge sollten Patientinnen und Patienten vorab einen schriftlichen Kostenvoranschlag erhalten, auf dem die Kosten nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) erläutert sind. 

Vor der Behandlung muss ein Vertrag geschlossen werden. Ist das nicht passiert, müssen Patientinnen und Patienten die IGeL nicht bezahlen, auch wenn sie sie in Anspruch genommen haben. 

Übrigens lohnt sich vorab auch eine Nachfrage bei der Krankenkasse, ob sie die Leistung tatsächlich nicht übernimmt. Viele Kassen beteiligen sich beispielsweise an den Kosten für Reiseimpfungen. 

Tipp 2: Nehmen Sie sich Bedenkzeit

Je mehr Informationen man hat, desto besser kann für sich persönlich einschätzen, ob eine IGeL tatsächlich einen Nutzen bringen kann. Das Portal «igel-monitor.de» rät, in der Arztpraxis folgende Fragen zu stellen: 

  • Welchen Nutzen könnte diese Methode für mich haben?
  • Wie gut ist sie geprüft?
  • Welche Risiken können damit verbunden sein?
  • Welche Folgen ergeben sich für mich aus einem positiven oder negativen Untersuchungsergebnis?
  • Wären Folgeuntersuchungen notwendig?
  • Welche Kosten würden mir entstehen?
  • Warum ist diese Leistung keine Kassenleistung? 

Schnell entscheiden müssen sich Patientinnen und Patienten übrigens nicht, eine Bedenkzeit ist bei IGeL in aller Regel drin. Einzige Ausnahme sind Reiseimpfungen, die in einem bestimmten Zeitfenster vor der Reise passiert sein müssen. 

Tipp 3: Informieren Sie sich - so gut es eben geht

Akupunktur in der Schwangerschaft, Stoßwellentherapie beim Tennisarm oder Krebsfrüherkennung-Ultraschall: Auf dem Portal «igel-monitor.de» des Medizinischen Dienstes Bund kann man sich über verschiedene häufige Selbstzahler-Leistungen und ihren möglichen Nutzen informieren. Allerdings sind längst nicht alle IGeL dort bewertet. 

Denn systematisch erfasst und geprüft werden die Angebote nicht, so die Verbraucherzentrale. Und längst nicht bei jeder IGeL kann man davon ausgehen, dass ihre Wirksamkeit belegt ist: So kritisiert der Medizinische Dienst, dass die Leistungen oft keinen nachgewiesenen Nutzen hätten.

© dpa
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