Bei annullierten oder verspäteten Flügen unterliegen die Ansprüche der Reisenden auf Ausgleichszahlungen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn die Flüge als Teil einer Pauschalreise gebucht wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer Leitsatzentscheidung festgehalten.
Diese Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Eine Ausnahmeregelung, nach der bestimmte Ansprüche von Pauschalreisenden bereits nach zwei Jahren verjähren, finde hier keine Anwendung, urteilte der Karlsruher Senat. (Az.: X ZR 62/23)
In dem konkreten Fall waren zwei Reisende im Mai 2019 nach Ägypten geflogen und hatten ihr Ziel mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung erreicht. Die Flüge waren Teil einer Pauschalreise. Ihr Recht, den Anspruch geltend zu machen, gaben die beiden an einen Dienstleister ab - der die Fluggesellschaft im März 2022 auf eine Zahlung von etwa 800 Euro verklagte. Die Fluggesellschaft ging wiederum davon aus, die Ansprüche seien bereits verjährt. Das sah der BGH nun - ähnlich wie schon die Vorinstanzen - anders.
Hintergrund zu Entschädigungen
Zum Hintergrund: Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor.
Das gilt auch bei Pauschalreisen, wobei Reisende hier auch den Reisepreis beim Reiseveranstalter anteilig mindern können - das gilt bei Abflügen, die um mehr als vier Stunden verspätet sind, wie das Europäische Verbraucherzentrum erklärt. Ab der fünften Stunde Verspätung sind das fünf Prozent vom Tagesreisepreis, bei jeder weiteren Stunde weitere fünf Prozent, die man mindern kann. Wichtig zu wissen: Macht man gegenüber Airline und Veranstalter Ansprüche geltend, werden die gegeneinander aufgerechnet.