Games Music Hörbücher Fitness MyTone Alle Services
vodafone.de

Extremwetter: Airline hat Spielraum bei Flugstreichungen

Nebel im Herbst, Schneestürme im Winter: Das Wetter kann Flugpläne durcheinanderwirbeln. Doch was ist, wenn der abgesagte Flug hätte starten können: Gibt es Entschädigung? Dazu hat der BGH geurteilt.
Schneetreiben auf dem Flughafen München
Außergewöhnliche Umstände: Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. © Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. Die Airline kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sie davon befreit. 

Das kann auch dann gelten, wenn der Flug selbst stattfinden könnte, aber der Flugplan zuvor durch das Wetter derart durcheinandergewirbelt wurde, dass die Airline beschließt, den Flug dennoch zu annullieren - um weitere Probleme zu vermeiden. Das zeigt eine nun veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Konkret ging es um einen abendlichen Flug von Stuttgart nach Hamburg an einem Februartag. Im Tagesverlauf hatte ein Schneesturm in Stuttgart für Verzögerungen und Verschiebungen gesorgt – am Ende annullierte die Airline den Flug, obwohl dieser an sich durchführbar war. Denn die Maschine wäre von Hamburg nicht mehr wie vorgesehen nach Stuttgart zurückgekommen, aufgrund des dort geltenden Nachtflugverbots. Die betroffene Maschine sollte am Folgetag aber in Stuttgart wieder starten und die Airline wollte die geplanten Flüge sicherstellen. Deshalb strich sie den verspäteten Hamburg-Flug.

Eine Passagierin dieses Fluges klagte auf Entschädigungszahlungen. Der Streit ging durch die Instanzen und landete schließlich beim BGH. Der entschied: Die Airline muss nicht zahlen. (Az.: X ZR 136/23).

Airline hat Spielraum

Konkret hielt der BGH fest: Wenn ein außergewöhnlicher Umstand (wie dieser Schneesturm) dazu führt, dass nicht alle geplanten Flüge stattfinden können, hat die Airline einen Spielraum bei den aus ihrer Sicht zweckmäßigen Maßnahmen. 

Dazu zählt in diesem Fall auch, am Tag des Schneesturms einzelne Flüge nicht mehr durchzuführen, um Streichungen und große Verspätungen am Folgetag zu verhindern – insofern sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung des Hamburg-Fluges zu begründen, was die Airline entsprechend von der Verpflichtung zu Entschädigungszahlungen befreit.

Die Frau hatte Hamburg erst am nächsten Tag erreicht, mit mehr als zwölf Stunden Verspätung. Schnellere Möglichkeiten, ans Ziel zu kommen, hatte es nach der Flugstreichung nicht gegeben – auch das konnte die Airline laut Urteil nachweisen.

© dpa
Das könnte Dich auch interessieren
Empfehlungen der Redaktion
Ausstellungseröffnung Nan Goldin
Kultur
Nan Goldin eröffnet Ausstellung mit Rede über Gaza-Krieg
Bobby Brederlow
Tv & kino
TV-Star mit Down-Syndrom - Schauspieler Bobby Brederlow tot
Die Schauspieler Lynch und Redmayne
Tv & kino
«The Day of the Jackal» bekommt eine zweite Staffel
Freie Packsoftware 7-Zip
Internet news & surftipps
7-Zip: Ihr Packprogramm könnte unsicher sein
WhatsApp Sprachnachrichten
Internet news & surftipps
Whatsapp macht Text aus Sprachnachrichten
Google
Internet news & surftipps
US-Regierung: Google muss Chrome-Browser verkaufen
Schweden - Deutschland
Sport news
Basketballer verlieren beim Bundestrainer-Debüt in Schweden
Post-its kleben an einer Scheibe in einem Büro
Job & geld
Das Jahresende entstressen: Aufgaben richtig priorisieren