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Mit Zug zum Flug: Wann haftet der Reiseanbieter?

Von der Haustür direkt zum Flughafen: Bei «Rail and Fly»-Angeboten locken Reiseveranstalter mit unkomplizierter Anreise. Bei rechtlichen Streitfragen wird's aber doch kompliziert.
Ferienflieger
Damit der Ferienflieger nicht ohne einen abhebt: Bei «Rail and Fly»-Angeboten sollten Urlauber einen ausreichenden Zeitpuffer für die Fahrt zum Flughafen einplanen. © Boris Roessler/dpa/dpa-tmn

Immer öfter bieten Reiseveranstalter neben dem Paket aus Flug und Hotel auch eine Zugverbindung zum Flughafen an. Was für Reisende praktisch klingt, kann aber rechtlich für Ärger sorgen. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. 

Denn nicht immer fallen diese sogenannten «Rail and Fly»-Angebote unter das Pauschalreiserecht. Normalerweise haften die Anbieter von Pauschalreisen für den Ausfall von Leistungen, wie zum Beispiel dem Flug. Damit das auch für die Zugreise zum Flughafen gilt, muss diese aber explizit Teil der Buchung und kein Zusatzangebot sein, so das EVZ. Das ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 etwa der Fall, wenn für die Zugtickets kein eigener Preis aufgeführt ist. (Az.: X ZR 29/20)

Was hinter «Rail and Fly» steckt

Die Deutsche Bahn selbst bietet solche «Rail and Fly»-Angebote nicht an, diese müssen Urlauberinnen und Urlauber bei einem Reiseanbieter oder einer Fluggesellschaft buchen. Sie können dann mit dem Flugbuchungscode oder der Flugticketnummer eine passende Zugverbindung der Bahn auswählen. 

Das EVZ rät dabei auch, einen ausreichenden Zeitpuffer für die Fahrt zum Flughafen einzuplanen. Das ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nötig, um sich bei Verspätungen auf das Pauschalreiserecht berufen zu können. Der Reiseveranstalter kann den Urlaubern entsprechende Vorgaben in den Reiseunterlagen machen, die man dann unbedingt einhalten sollte, um sich im Zweifel seine Rechte zu bewahren. 

Wie hoch der Zeitpuffer sein sollte

In dem Fall, der 2021 vor dem BGH verhandelt wurde, hieß es vom Reiseveranstalter: Die Zugverbindung sollte so gewählt werden, dass der Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreicht werden kann. Die Abflugzeit lag um 12:05 Uhr, die planmäßige Ankunft des Zuges sollte 9:35 Uhr sein - die Wahl der Zugverbindung habe damit den genannten Vorgaben entsprochen, hieß es in dem Urteil.

Anders 2017 in einem Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main: Dort hatte ein Veranstalter in den Reiseunterlagen dazu aufgefordert, die Zugverbindung so zu wählen, dass man den Flughafen spätestens drei Stunden vor Abflug erreicht. Doch der Reisende hatte eine Verbindung gewählt, mit der er 16:22 Uhr und damit weniger als drei Stunden vorher ankommen sollte - der Flieger sollte 19:10 Uhr starten.

Der Urlauber hatte dann wegen einer Zugverspätung den Flieger verpasst. Doch weil er den vorgegebenen Puffer bei der Auswahl der Bahnverbindung nicht eingehalten hatte, blitzte er vor dem Landgericht mit der Forderung gegenüber dem Reiseveranstalter nach Schadenersatz und Entschädigung für entgangene Urlaubstage ab. 

Er habe seine Mitwirkungsobliegenschaften zur Durchführung der Reise verletzt, hieß es dazu im Urteil: «Es liegt im Risiko des Reisenden, wenn er solche Hinweise in den Reiseunterlagen missachtet.» (Az.: 2-24 S 40/17)

In dem Zusammenhang wichtig zu wissen: Die Deutsche Bahn haftet bei Verspätungen nicht für Folgeschäden wie verpasste Flüge. Ansprüche können Pauschalreisende im Zweifel nur gegenüber dem Veranstalter geltend machen, sollten aber dafür unter anderem den vom Veranstalter vorgegebenen Zeitpuffer eingehalten haben.

© dpa
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