Die FTI-Insolvenz wenige Wochen vor der Sommerferienzeit hat viele Urlauberinnen und Urlauber kalt erwischt und geplante Reisen reihenweise platzen lassen. Nicht nur Betroffenen stellen sich grundsätzliche reiserechtliche Fragen – von Stornierung bis Schadenersatz. Reiserechtsexperte und Rechtsanwalt Kay P. Rodegra gibt Antworten.
1. Zahlungen aus eigener Tasche vor Ort – was tun?
Rund 65.000 Pauschalreisende waren mit FTI oder der Tochterfirma BigXtra im Urlaub, als der drittgrößte europäische Reiseanbieter am 3. Juni Insolvenz anmeldete. Die überwiegende Zahl von ihnen habe den Urlaub wie geplant fortsetzen können, teilt der Reisesicherungsfonds (DRSF) eine Woche später mit.
In einigen Fällen hätten Hoteliers aber Urlaubern die Abreise verweigert, sie ausgesperrt oder zusätzliche Zahlungen gefordert. Was sollte man dann tun?
Sofort Kontakt zum DRSF aufnehmen und die weitere Vorgehensweise absprechen, so Reiserechtsexperte Rodegra. Erreiche man dort niemand oder sei aus irgendeinen Grund Eile geboten, müsse sich der Urlauber unbedingt eine Quittung ausstellen lassen, wenn er Geld auslegt. «Anschließend kann der Urlauber den Beleg zur Erstattung beim DRSF einreichen.»
Beim DRSF bezeichnete man das Verhalten der Hoteliers in den Fällen als absolut inakzeptabel. Der Fonds habe sehr schnell entsprechende Kostenübernahmeerklärungen an Reisende und Hoteliers abgegeben, um derartiges Verhalten zu verhindern. Entsprechende Formulare in verschiedenen Sprachen können auf der Informationsseite heruntergeladen werden, die FTI zur Insolvenz geschaltet hat. (www.fti-group.com/de/insolvenz)
Der DRSF-Schutz gilt für Pauschalreisen, nicht für einzeln gebuchte Leistungen wie ein Hotelzimmer oder ein Mietauto.
2. Kann ich meine noch nicht abgesagte FTI-Reise ohne Weiteres stornieren?
Inzwischen hat FTI gebuchte Reisen bis 5. Juli storniert. Alle, die bis dahin abreisen wollten, haben also Gewissheit und können sich nach Alternativen umschauen. Andere Veranstalter und Airlines locken mit Sonderkonditionen wie dem Verzicht auf Anzahlungen oder kurzfristigen, kostenlosen Storno-Optionen.
Ob mit FTI gebuchte Pauschalreisen ab 6. Juli von anderen Anbietern durchgeführt werden können, sei offen, hieß es Ende vergangener Woche von dem insolventen Reisekonzern. Ziel sei es aber, sie stattfinden zu lassen.
Für alle, die das betrifft, bedeutet das vorerst weiter Unsicherheit: Sollte man abwarten und vorsorglich schon etwas anderes buchen, das man dank Sonderkonditionen gegebenenfalls wieder abblasen kann? Oder kann man seine noch nicht abgesagte FTI-Reise nicht einfach schon stornieren, um ohne Hintergedanken nach Alternativen suchen zu können?
Davon rät Rodegra eher ab: «Man muss abwarten, ob die Reise von FTI abgesagt wird. Das wird man relativ zeitnah erfahren. Wer selbst seine Reise storniert, riskiert Stornokosten.»
Auch Reiserücktrittspolicen helfen nicht. «Wer aus bloßer Unsicherheit seine FTI-Reise storniert, macht das auf eigenes Risiko, es liegt kein Fall für die Reiserücktrittskostenversicherung vor», stellt Rodegra klar. Nur wenn ein Versicherungsgrund vorliege, zum Beispiel eine plötzliche Erkrankung, die zur Reiseunfähigkeit führt, übernehme die Versicherung anfallende Stornokosten.
Immerhin: Der vorläufige Insolvenzverwalter von FTI, Axel Bierbach, hatte betont, dass die Entscheidung dazu, ob auch alle übrigen Buchungen storniert oder von anderen Anbietern übernommen werden, rasch fallen müsse – angesichts der bevorstehenden Sommerferien. Das nährt die Hoffnung, dass auch für FTI-Reisen ab dem 6. Juli bald Gewissheit herrscht.
3. Wie lange darf die Rückzahlung angezahlter Gelder dauern?
Ob die geplante FTI-Reise schon storniert wurde oder man noch in der Schwebe hängt, weil sie erst zu einem Datum ab dem 6. Juli starten soll: Wer eine Alternative buchen will, braucht das nötige Geld dafür. Was die Frage aufwirft: Wie lange müssen betroffene FTI-Kunden eigentlich auf die Rückzahlung angezahlter Gelder warten?
Generell gilt laut Rechtsanwalt Rodegra: Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, muss er den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Im Fall von FTI sei das jedoch nicht mehr möglich. Eine Übertragung dieser Frist auf den Insolvenzversicherer, also den DRSF, sehe das Gesetz nicht vor.
Das heißt: «Der Kunde muss seinen Rückerstattungsanspruch beim DRSF anmelden und muss dann leider ein wenig Geduld haben.» Das kann einige Wochen dauern.
4. Gibt es Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude?
Bei vielen ist der ganze FTI-Urlaub geplatzt, manche mussten eher abreisen oder konnten gebuchte Ausflüge nicht mehr machen. Entgangene Urlaubsfreuden oder Mängel häufen sich im Zuge der Insolvenz. Betroffene könnten entsprechende Minderungs- und Schadenersatzansprüche zwar bei FTI bzw. dem Insolvenzverwalter anmelden, so Rechtsanwalt Rodegra. «Aber ob das jemals von Erfolg gekrönt sein wird, ist fraglich.»
Der Reisesicherungsfonds DRSF jedenfalls sei für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen der falsche Ansprechpartner. «Ansprüche auf Preisminderung wegen Reisemängeln oder auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sind über ihn nicht abgesichert.»
5. Und was ist mit dem Reisebüro, das die FTI-Reise verkauft hat?
Anders gefragt: Haftet der Reisevermittler für den ausgefallenen Urlaub? Nein. Das Reisebüro kann man nach Einschätzung von Kay Rodegra nicht für den Verkauf einer FTI-Reise in Haftung nehmen und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen. «Zum einen ergibt sich ein solcher Anspruch nur gegenüber einem Reiseveranstalter und zum anderen sehe ich keinen Beratungsfehler des Reisebüros, da ein Reisevermittler keinen näheren Einblick in die geschäftlichen Aktivitäten der FTI-Group haben konnte.»