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Aus für das Nebenkostenprivileg: 4 Lösungen für 4 Probleme

Gut fünf Wochen nach Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs läuft es für Mieterinnen und Mieter noch nicht ganz rund in Sachen Fernsehen und Internet. Welche Lösungen sind bei Problemen denkbar?
Ein Mann richtet einen Fernseher ein
Nebenkostenprivileg abgeschafft: Mieter müssen jetzt selbst entscheiden, wie sie ihren TV-Empfang regeln. Ganz reibungslos läuft das oft noch nicht. © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Seit gut einem Monat ist das sogenannte Nebenkostenprivileg Geschichte. Es erlaubte Hauseigentümern und -verwaltungen bislang, die Gebühren für den Kabelanschluss im Mehrfamilienhaus auf alle Mietparteien umzulegen - ob sie diesen nutzten oder nicht. Spätestens seit dem 1. Juli haben Mieterinnen und Mieter jetzt die freie Wahl, auf welche Art sie ihren TV-Empfang in die Wohnung holen - per Kabel, Antenne, Satellit oder IP-TV. Nur wer weiter auf den Kabelempfang setzt, muss auch dafür bezahlen - meist braucht es dann aber einen neuen Einzelvertrag.

Nun ist es aber so, dass derzeit noch viele Mieterinnen und Mieter über Schwierigkeiten bei der Umstellung klagen. Wir zeigen, welche das sind und was Betroffene im jeweiligen Fall tun können.

Problem 1: Ich habe nach der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs noch keine Information von meinem Vermieter erhalten. Muss ich aktiv werden?

Zumindest können Mieterinnen und Mieter bei ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung nachfragen, wie der aktuelle Stand ist. Laut Bundesnetzagentur sollten Vermieter ihrerseits rechtzeitig über die Beendigung der bestehenden Versorgung und eine mögliche Anschlusssperrung informieren. Solange sich weder Vermieter noch Kabelnetzbetreiber rühren, brauchen Mieterinnen und Mieter also in der Regel keine Sperre ihres Kabelanschlusses fürchten.

Haben Vermieter oder Hausverwaltung sich nicht rechtzeitig um die Kündigung des Sammelvertrags gekümmert, ist das nicht das Problem der Mietparteien. Denn über die Nebenkostenabrechnung dürften ab Juli entstandene Kosten trotzdem nicht mehr umgelegt werden, sagt Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Mieterinnen und Mieter schauen dann gegebenenfalls Fernsehen auf Kosten ihrer Vermieter, sollten aber in der Nebenkostenabrechnung für 2024 prüfen, ob wirklich nur für ein halbes Jahr Kabelgebühren abgerechnet wurden.

Wurde der Sammelvertrag für die Kabelversorgung im Haus fristgerecht gekündigt, die Mietparteien aber nicht darüber informiert, ist das zwar ungünstig. Davor, dass die Unwissenden sich bei weiterer Nutzung des verfügbaren Kabelempfangs der sogenannten Schwarznutzung strafbar gemacht haben, müssen sie laut Gundall aber keine Angst haben. Das sei nur der Fall, wenn sie bereits gesperrte Kabelanschlüsse wieder aktiv zugänglich gemacht hätten - zum Beispiel durch Entfernung der Verplombung. Eine Nachzahlung für die ungedeckte Nutzung könne der Kabelbetreiber allerdings sehr wohl fordern.

Problem 2: Mein Vermieter hat den Sammelvertrag noch nicht gekündigt, deswegen kann ich keinen Einzelvertrag für den Kabelanschluss abschließen. Was tun?

Abwarten. Wer TV weiterhin über Kabel empfangen möchte, muss dafür eben einen Einzelnutzungsvertrag abschließen. Und das wiederum geht nur, wenn kein Sammelvertrag mehr zwischen Netzbetreiber und Vermieter oder Hausverwaltung besteht. Weil das Kabelsignal aber solange weiterhin an der Dose anliegt, können Mieterinnen und Mieter weiter auf Kosten des Vermieters TV schauen. Denn umlegen darf dieser die Kabelnutzungsgebühren auch in diesem Fall nicht mehr auf Mieterinnen und Mieter.

Problem 3: Dem Kabelanbieter gehört das Netz nur bis zum Mietshaus, in dem ich wohne. Im Haus selbst wird das Signal von einem kleineren Anbieter gestreut, der nun eine sogenannte Durchleitungsgebühr verlangt, ohne die er das Signal nicht weiterträgt. Damit können die Kabelgebühren höher ausfallen. Muss ich mich darauf einlassen?

Wem es nur um Kabel-TV geht, muss den Vertrag ohnehin mit dem kleineren Anbieter, dem sogenannten Gebäudenetzbetreiber abschließen. Nur wer zusätzliche Dienste wie Pay-TV oder Internet über das Kabel in Anspruch nehmen möchte, muss sich an den Kabelnetzbetreiber wenden - und bliebe so von Zusatzkosten verschont.

Problematisch wird es jedoch für diejenigen, die ausschließlich den Internetempfang, nicht aber das TV-Signal per Kabel ins Haus holen wollen. Diese müssten sich gegebenenfalls auf die Durchleitungsgebühr in Form eines Kabel-TV-Vertrags einlassen, obwohl das Kabel-TV gar nicht gewünscht wird. Michael Gundall zufolge sind diese Durchleitungsgebühren noch umstritten. Die Verbraucherzentralen prüfen diese Fälle derzeit auf ihre Rechtmäßigkeit. Wer seinen Internetanschluss per Kabel aber weiter nutzen wolle, sei im Zweifel gekniffen und müsse den Vertrag mit dem Gebäudenetzbetreiber zunächst eingehen. Sollte sich die Vorgehensweise später als unzulässig herausstellen, könnten Nutzerinnen und Nutzer Rückzahlungsansprüche geltend machen.

Verbraucherschützer Gundall empfiehlt Betroffenen, sich die Alternativangebote zur Internet- und TV-Versorgung durchzurechnen und zu prüfen, welche Variante im Preis-Leistungs-Vergleich besser abschneidet. Häufig gebe es die Möglichkeit, Internet via Telefonleitung oder Glasfaser zu beziehen und sich so der Durchleitungsgebühr zu entziehen. 

Zum Hintergrund: In den Internetverträgen über VDSL oder Glasfaser ist die Durchleitungsgebühr bereits enthalten. Nur beim Internet über das Kabel wäre die Durchleitungsgebühr in solchen Fällen bislang extra zu entrichten.

Problem 4: Mein Vermieter ignoriert die Gesetzesänderung und rechnet die Gebühren für den Kabelanschluss auch weiterhin über die Nebenkosten ab.

Diese Vorgehensweise müssen sich Mieterinnen und Mieter nicht gefallen lassen. Die Umlage der Kabelgebühren muss mit dem 30. Juni 2024 enden. Fehlerhaften Nebenkostenabrechnungen sollten Betroffene schriftlich widersprechen. Eine etwaige Nachzahlung muss aber trotzdem zunächst unter Vorbehalt gezahlt werden.

Weigern sich Vermieter oder Hausverwaltungen, die Nebenkostenabrechnung zu ändern, können sich Betroffene an eine Beratungsstelle der örtlichen Verbraucherzentrale, einen Mieterschutzverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.

© dpa ⁄ Christoph Jänsch, dpa
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