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Witwerrente trotz kurzer Ehe: Gericht sorgt für Klarheit

Wer bis zum Tod des Ehepartners nur kurze Zeit verheiratet war, muss damit rechnen, keine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für sein Recht zu kämpfen.
Besuch auf dem Friedhof
Hinterbliebene können die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften und damit auch bei Ehen kürzer als ein Jahr Anrecht auf eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen. © Christin Klose/dpa-tmn

Verstirbt der Ehepartner, hat der oder die Hinterbliebene in vielen Fällen Anrecht auf eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist in aller Regel, dass die Ehe mindestens zwölf Monate gedauert hat. Andernfalls geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe nur zu dem Zweck eingegangen worden ist, eine Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen - Stichwort Versorgungsehe. 

Hinterbliebene können diese Vermutung allerdings entkräften und damit anspruchsberechtigt sein. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 4 R 618/21) auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem konkreten Fall wurde bei einer Frau im Jahr 2014 erstmals Brustkrebs diagnostiziert. Im September 2019 beschlossen die Frau und ihr Lebensgefährte, die zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre ein Paar waren, zu heiraten. Sie planten gemeinsam eine große Feier mit Familie und Freunden für Juli 2020. Im Dezember 2019 verschlechterte sich allerdings der Gesundheitszustand der Frau, im April 2020 wurde sie ins Krankenhaus eingeliefert. Noch im selben Jahr heiratete das Paar. Bereits drei Monate später starb die Frau.

Hauptgrund war nicht die Hinterbliebenenversorgung

Den Antrag des Mannes auf Witwerrente verweigerte die Rentenversicherung später. Weil die Ehe weniger als ein Jahr dauerte, ging sie von einer Versorgungsehe aus. Dagegen klagte der Witwer - mit Erfolg. Das Sozialgericht Berlin verurteilte die Rentenversicherung zur Zahlung der Witwerrente.

Der Grund: Bei der Betrachtung des Einzelfalls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Versorgung des Klägers nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen ist. Die konkreten Hochzeitsvorbereitungen mit der erfolgten Raummiete und dem Termin beim Standesamt zeigten, dass das Paar den Heiratsentschluss bereits vor der endgültigen Krebsdiagnose 2020 gefasst hatte. Vielmehr konnte der Mann glaubhaft darlegen, dass der Hauptgrund für die Eheschließung die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie gewesen war. Mit der Heirat war es ihm möglich, das strikte Besuchsverbot im Krankenhaus zu überwinden.

© dpa
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