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Suche nach Ausbildungsplatz für Rente anrechnen lassen

Mit 17 hat man meist andere Themen im Kopf: Wer aber nach der Schule noch auf Ausbildungssuche ist, kann sich unter Umständen Zeiten für die Rente anrechnen lassen. Diese Voraussetzungen gelten.
Jugendliche sitzen auf einer Couch
Jugendliche und junge Erwachsene können sich Zeiten der Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen, indem sie ihre Suche bei der Agentur für Arbeit melden. © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

 

Berlin (dpa/tmn) - Nicht jeder und jede findet nach dem Schulabschluss sofort einen passenden Ausbildungsplatz. Jugendliche zwischen 17 und 25 Jahren, die noch mindestens einen Kalendermonat auf der Suche sind, können sich diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufmerksam.

Dazu müssen Jugendliche ihre Suche bei der Agentur für Arbeit melden. Es spiele aber keine Rolle, ob ein Schulabschluss vorliegt oder währenddessen Leistungen von der Agentur für Arbeit gezahlt werden.

Nach dem 25. Lebensjahr wird die Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung laut DRV nur anerkannt, wenn jemand unmittelbar zuvor beschäftigt oder selbstständig gewesen ist und Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt hat. Anrechnungszeiten sind Zeiten, die zur Rente dazugerechnet werden - auch wenn Versicherte in der Zeit keine Beiträge gezahlt haben. 

Sozialversicherungsausweis: Nicht kostenpflichtig beantragen

Wer einen Ausbildungsplatz gefunden hat, bekommt mit der Anstellung auch den Sozialversicherungsausweis (Versicherungsnummer­nachweis). In der Regel kümmert sich der neue Arbeitgeber um das Dokument, das neben der Versicherungsnummer Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum erhält. Ist das nicht der Fall, könne der Ausweis kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung oder der Krankenkasse beantragt werden.

Achtung: Laut DRV gibt es im Internet Anbieter, die für eine Ausstellung des Sozialversicherungsausweises Gebühren verlangen. Das sei zwar nicht verboten, die Anbieter müssten jedoch kenntlich machen, dass sie nicht als Behörde handeln, sondern als private Anbieter.

© dpa
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