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Teilrente kann Auswirkungen auf Betriebsrente haben

Erwarten Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente? Dann sollten Sie wissen: Wenn Sie sich bei Renteneintritt nur einen Teil Ihrer Rente auszahlen lassen, kann die Betriebsrente leiden.
Beratungsgespräch
Bevor sich angehende Rentnerinnen und Rentner für eine Teilrente entscheiden, sollten sie eine professionelle Rentenberatung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. © Christin Klose/dpa-tmn

Spätestens kurz vor der Rente fangen viele angehende Ruheständler an zu rechnen: Wie viel Geld brauche ich? Wie viel kommt durch die Rente rein? Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen und lassen sich diese irgendwie reduzieren? Vor allem manche Frührentner könnten dann womöglich auf die Idee kommen, sich zunächst nur einen Teil ihrer Rente auszahlen zu lassen - also die sogenannte Teilrente zu beantragen. Denn dadurch können sie sich weitere Rentenansprüche erarbeiten und die Abschläge minimieren.

Aber Achtung: Bevor sich angehende Rentnerinnen und Rentner für diesen Schritt entscheiden, sollten sie zum einen eine professionelle Rentenberatung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Anspruch nehmen. Und zum anderen unbedingt auch prüfen, ob ihnen von Arbeitgeberseite eine Betriebsrente zusteht. Ist das der Fall, sollten sie bei ihrem (Ex-)Arbeitgeber oder dem zuständigen Betriebsrententräger eine verbindliche Rechtsauskunft einholen, inwieweit sich die Teilrente auf die Betriebsrente auswirken kann, rät die DRV auf einer Informationsseite. Denn sonst kann es unter Umständen ein böses finanzielles Erwachen geben.

Entscheidung kann jederzeit rückgängig gemacht werden

Der Grund: Manche Satzungen oder Versorgungsordnungen sehen vor, dass die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem die gesetzliche Rente als Vollrente bezogen wird. Bei Teilrentenbezug hätten Betroffene dann also keinen Anspruch auf Betriebsrente. Schlecht, wenn man fest mit dieser Zahlung gerechnet hat. Die Grundlage für diese Vorgehensweise findet sich im Betriebsrentengesetz. Dort heißt es: «Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden.»

Einen Trost gibt es für Ruheständler, die davon nichts wussten: Die Entscheidung für eine Teilrente ist jederzeit rückgängig zu machen. Mit einem formlosen Antrag können Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich Monat für Monat neu entscheiden, ob sie eine Teil- oder Vollrente beziehen möchten.

© dpa
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