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So setzen Sie Ausbildungskosten richtig ab

Werbungskosten oder Sonderausgaben? Ausbildungskosten können auf unterschiedliche Art und Weise in der Steuererklärung angegeben werden. Doch wann gilt was?
So setzen Sie Ausbildungskosten richtig ab
Feilen, bohren, fräsen: Ob man die metallische Grundbildung im Rahmen einer Erst- oder Zweitausbildung lernt, macht aus steuerlicher Sicht einen Unterschied. © Jens Büttner/dpa/dpa-tmn

Fahrtkosten, Lernmaterialien und Co.: Wer sich noch in der Ausbildung befindet, kann Ausgaben, die damit in Zusammenhang stehen, steuerlich geltend machen. Wo die Kosten in der Steuererklärung angegeben werden sollten, hängt unter anderem von der Art der Ausbildung ab, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

In der Erstausbildung können Auszubildende ihre Aufwendungen als Sonderausgaben ansetzen - bei 6000 Euro pro Jahr ist aber Schluss. Dafür sei es jedoch erforderlich, dass ein Einkommen aus einer anderen bezahlten Tätigkeit vorhanden ist, so dass die Sonderausgaben überhaupt damit verrechnet werden können.

Wer hingegen im Rahmen seiner Ausbildung angestellt ist, wie es etwa bei der bezahlten Berufsausbildung oder einem dualen Studium der Fall ist, kann die Aufwendungen auch als Werbungskosten ansetzen.

Zweitausbildung: Kosten als Werbungskosten ansetzen

Handelt es sich um eine Zweitausbildung, weil etwa vor dem Bachelor-Studium eine Ausbildung abgeschlossen wurde oder vor dem Master-Abschluss ein Bachelor-Abschluss bestand, können die anfallenden Kosten ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden.

Der Vorteil davon: Die Aufwendungen können dann in unbegrenzter Höhe angesetzt werden. Noch dazu können Auszubildende in der Zweitausbildung, die keine Einnahmen haben, ihre Aufwendungen als Verluste vortragen. Diese vorgetragenen Verluste schmälern dann beim Berufseinstieg die Steuerlast.

Übrigens: Selbst mit einer geringfügigen Beschäftigung können Auszubildende in der Zweitausbildung ihre Verluste vortragen. Voraussetzung ist dann, dass der Arbeitgeber den Minijob pauschal über die Minijob-Zentrale versteuert. Wegen der abgeltenden Wirkung müssten diese Einnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, so der Bund der Steuerzahler.

© dpa
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