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Abmahnung in der Personalakte: Gibt es Recht auf Entfernung?

Eine Abmahnung kann in der Personalakte verbleiben, ohne dass sie je verfällt. Aber trifft das auf alle Abmahnungen zu? Und: Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei unrechtmäßigen Abmahnungen?
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In der Regel bleibt eine Abmahnung, die einmal in der Personalakte vermerkt wurde, dort bestehen. Nur unter bestimmten Bedingungen haben Beschäftigte das Recht, sie aus der Personalakte entfernen zu lassen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Ob wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz – die Gründe für eine Abmahnung sind vielfältig. Doch wie lange bleibt eine solche Abmahnung in der Personalakte bestehen? Und haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Entfernung zu verlangen?

In der Regel bleibt eine Abmahnung, die einmal in der Personalakte vermerkt wurde, dort bestehen. Beschäftigte haben jedoch unter bestimmten Bedingungen das Recht, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen.

Ein aktueller Fall, über den «Haufe.de» berichtet: Eine Pflegekraft konnte während der einrichtungsbezogenen Impfpflicht keinen Impfnachweis vorlegen. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass diese Abmahnung der Pflegekraft unrechtmäßig war und aus der Personalakte entfernt werden muss (Az. 5 AZR 192/23).

Unter welchen Voraussetzungen muss die Abmahnung entfernt werden?

Arbeitnehmende können verlangen, dass unrichtige Einträge in ihrer Personalakte entfernt oder korrigiert werden. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine unrechtmäßige Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, so Haufe.de. 

Allerdings: Für rechtmäßige Abmahnungen gibt es keine Verjährung. Rechtmäßige Abmahnungen bleiben in der Personalakte bestehen und verlieren nicht nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit. Es gibt laut Haufe.de also kein Ablauf- oder Verfallsdatum, nachdem der Arbeitgeber eine rechtmäßige Abmahnung entfernen muss. 

Eine Abmahnung ist rechtswidrig und muss entfernt werden, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen enthält, die die Rechtsstellung oder das berufliche Fortkommen der betroffenen Person beeinträchtigen können, wenn sie inhaltlich zu unbestimmt ist oder wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird. In solchen Situationen haben Arbeitnehmende einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

© dpa
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