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Schimmel-Obst im Supermarkt: Kündigung für Filialleiter?

Verdorbenes Obst in der Frischetheke im Supermarkt schreckt Kundinnen und Kunden ab. Aber wer ist verantwortlich? Darf der Arbeitgeber den stellvertretenden Filialleiter dafür kündigen?
Eine Frau begutachtet eine Tomate in einem Supermarkt
Verschimmeltes Gemüse im Supermarkt? Das rechtfertigt einem Urteil zufolge nicht gleich die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. © Benjamin Nolte/dpa-tmn

Jeder Arbeitsplatz kommt mit unterschiedlichen Aufgaben, die mit Sorgfalt erledigt werden müssen. Im Discounter etwa sollte die Frischetheke mit ansprechendem Obst und Gemüse ausgestattet sein. Was aber, wenn bei Kontrollen wiederholt verdorbene Ware auffällt? Darf der Verantwortliche dann dafür gekündigt werden?

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 3 Ca 386/24) legt nahe, dass ein Arbeitgeber mit einem solchen Schritt unter Umständen zu weit geht. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass der Mitarbeiter Kontrollpflichten nicht erfüllt hat, so der Bund-Verlag mit Verweis auf das Urteil. 

Erst Abmahnung, dann Kündigung

In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter bei einem Discounter tätig war. Auch die Frischetheke fiel in seine Zuständigkeit. 

Wie das Gericht mitteilt, entdeckte die Regionalleitung des Discounters bei einer Kontrolle dort verdorbene Ware. Der stellvertretende Filialleiter erhielt eine Abmahnung. Als sich der Vorfall wiederholte und erneut verschimmeltes Obst und Gemüse in der Frischetheke gefunden wurde, erhielt der Mitarbeiter eine fristlose Kündigung. Der Mann klagte gegen die Kündigung. 

Kündigung war nicht gerechtfertigt

Vor dem Arbeitsgericht Siegburg bekam er Recht. Eine Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeitern delegieren dürfen, so die Erläuterung des Gerichts. Kontrollen der Frischetheke konnte der stellvertretende Filialleiter entsprechend nur stichprobenartig durchführen. Das dies nicht ordnungsgemäß passiert sei, konnte der Discounter nach Auffassung des Gerichts nicht darlegen. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

© dpa
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