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2024 gelten neue Verpflegungspauschalen für Dienstreisen

Auch im Ausland ist das allgemeine Preisniveau zuletzt deutlich gestiegen - in unterschiedlicher Weise. Die Finanzverwaltung reagiert darauf mit neu berechneten Pauschalen für Dienstreisende.
Mit dem Koffer unterwegs
Beruflich viel im Ausland unterwegs? Dann sollten Sie wissen, dass seit dem 1. Januar 2024 neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen gelten. © Bernd Diekjobst/dpa-tmn

Seit Anfang des Jahres gelten für beruflich bedingte Auslandsreisen neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben klargestellt, auf das der Bund der Steuerzahler verweist. Die seit 2023 geltenden Pauschalen haben damit zum 1. Januar 2024 ihre Gültigkeit verloren.

Die Pauschalen können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei mit dem Lohn ausbezahlen, wenn diese Dienstreisen für das Unternehmen bestreiten.

Welche Werte sich im Einzelnen geändert haben, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Tabelle des BMF-Schreibens entnehmen. Fettgedruckte Werte wurden angepasst. Notwendig ist das in den Ländern geworden, in denen das allgemeine Preisniveau gestiegen ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Regelung für Dienstreisen in verschiedene Länder

Die Ermittlung des auszahlbaren Pauschbetrags ist insbesondere dann kompliziert, wenn Beschäftigte während einer ein- oder mehrtägigen Dienstreise in verschiedene Länder reisen. Auch dazu benennt die Finanzverwaltung Regelungen: Bei einer eintägigen Dienstreise in verschiedene Länder darf der Pauschbetrag des Landes angenommen werden, in dem der Arbeitnehmer zuletzt tätig gewesen ist.

Bei mehrtägigen Dienstreisen in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschale am An- und Abreisetag folgendes: War der Arbeitnehmer am Tag der An- oder Abreise vom Inland ins Ausland oder umgekehrt nicht berufstätig, ist der Pauschbetrag des Ortes anzugeben, der vor 0 Uhr Ortszeit erreicht wird. War der Arbeitnehmer am Tag der An- oder Abreise noch berufstätig, ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts anzuwenden.

© dpa
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