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Ungeimpft im Seniorenheim: Kein Anspruch auf Bezahlung

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich war während der Corona-Pandemie heftig umstritten. Nun haben Deutschlands höchste Arbeitsrichter entschieden.
Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Es ist das höchste deutsche Arbeitsgericht und damit die letzte arbeitsrechtliche Instanz in Deutschland. © Martin Schutt/dpa

Arbeitnehmer, die sich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht während der Corona-Pandemie verweigerten, können nicht auf Gehaltsnachzahlungen und Urlaub bei einer angeordneten Freistellung pochen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR 167/23). Eine Klägerin aus Nordrhein-Westfalen, die von einem Seniorenheim-Betreiber wegen fehlendem Impfschutz im Jahr 2022 über Monate freigestellt wurde, scheiterte in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz. Ihr stehen nach der Entscheidung des Fünften Senats weder Gehaltsnachzahlungen von etwa 6000 Euro noch knapp 13 gestrichene Urlaubstage zu. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

In einem zweiten Fall einer Altenpflegerin aus Baden-Württemberg entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass eine Abmahnung wegen fehlendem Impfnachweis jedoch nicht gerechtfertigt ist (5 AZR 192/23). 

Ungeimpft Senioren betreuen - rechtlich nicht möglich

Das Tätigkeitsverbot stand vom 16. März bis Ende 2022 im Infektionsschutzgesetz. Es sei hinreichend deutlich, dass es bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheits- und Sozialbereich um den Schutz kranker und pflegebedürftiger Menschen ging, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck in der Verhandlung. Eine Beschäftigung von Ungeimpften sei Arbeitgebern schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, so der Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (BAG). 

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im April 2022 eine Verfassungsbeschwerde gegen die heftig umstrittene einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen. Für Konflikte hatte gesorgt, dass eine ursprünglich diskutierte allgemeine Impfpflicht in Deutschland nicht eingeführt wurde. 

Die Klägerin, deren Fall beim BAG verhandelt wurde, war als Alltagsbegleiterin für Senioren eingesetzt und arbeitete in Teilzeit. Sie verfügte weder über einen Impf- noch einen Genesenennachweis oder eine ärztliche Bestätigung, dass sie nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann. Ihr Arbeitgeber meldete das dem zuständigen Gesundheitsamt. Von April 2022 an stellte der Heim-Betreiber die Frau wegen des fehlenden Immunitätsnachweises ohne Lohnfortzahlung frei. Ihr Urlaubsanspruch wurde anteilig pro Monat um ein Zwölftel reduziert. Erst im September erließ das Gesundheitsamt für sie ein Beschäftigungsverbot bis Ende 2022. 

Richter: Gesundheitsämter oft überlastet 

Das Infektionsschutzgesetz habe Arbeitgebern einen Ermessensspielraum eingeräumt, sagte der Richter. «Er war am nächsten dran.» Die Gesundheitsämter seien in der Corona-Zeit vielfach hoffnungslos überlastet gewesen. Linck widersprach damit der Meinung der Klägerin, ihr Arbeitgeber hätte sie bis zu einer behördlichen Entscheidung weiter beschäftigen müssen. Die Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs sei rechtens, weil er durch sie beeinflussbar aus der geringeren Zahl an Arbeitsmonaten resultiere. Der Vorsitzende Richter machte aber auch deutlich, dass die Entscheidung von Menschen gegen Corona-Impfungen zu respektieren sei. 

Nach Angaben des Arbeitgeber-Anwalts sind in dem Seniorenheim rund 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Während der Corona-Zeit hätten drei von Ihnen keinen Impfnachweis erbracht und seien ohne Bezüge freigestellt worden.

Karlsruhe hatte entschieden, dass der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen verfassungsrechtlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich.

© dpa
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