Der BGH hob nun nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen Mordes anstrebte, sowie nach den Revisionen der beiden Angeklagten das Urteil weitgehend auf, wie es in einer Mitteilung am Donnerstag aus Karlsruhe hieß. Weder die Begründung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz der Hauptangeklagten abgelehnt habe, noch die Beweiswürdigung zum Autorennen seien frei von Rechtsfehlern. Die Sache muss von einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts neu verhandelt werden.
Im April vergangenen Jahres hatte das Landgericht es als erwiesen angesehen, dass die beiden 40-Jährigen mit ihren PS-starken Autos mit bis zu 180 Kilometern pro Stunde nebeneinanderher gerast waren. Erlaubt war auf der einspurigen Straße Tempo 70. In einer Kurve verlor die Frau die Kontrolle über ihren Wagen, der mit entgegenkommenden Fahrzeugen zusammenstieß. Der Wagen einer Familie wurde auf einen Acker geschleudert, die ordnungsgemäß angeschnallten zwei und sechs Jahre alten Kinder auf der Rückbank starben. Die Eltern der getöteten Brüder traten im Prozess gegen die Polin und den Deutschen als Nebenkläger auf.