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BGH versagt Verbraucherschützern Rückzahlungsanspruch

Es ging um die Rückzahlung einer Gebühr von 2,50 Euro bei einem Festival - aber auch um mehr. Der Bundesgerichtshof hat geklärt, wie weit der Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands reicht.
Bundesgerichtshof
Am höchsten deutschen Zivilgericht ging es um einen Streit zwischen Verbraucherschützern und einem Festivalbetreiber. (Archivbild) © Uli Deck/dpa

Verbraucherverbände können nicht einfach zu Unrecht einbehaltene Geldbeträge für betroffene Verbraucher einklagen. «Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang», entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Veranstalter eines Festivals wegen einer mutmaßlich zu unrecht erhobenen Gebühr geklagt. (Az. I ZR 168/23) 

Um auf dem Festivalgelände zu bezahlen, konnten Besucher Armbänder kaufen und mit Geld aufladen. Was nicht ausgegeben wurde, konnte nachher über ein Eventportal zurückerstattet werden. Eine Gebühr von 2,50 Euro wurde dabei aber einbehalten. 

Die Verbraucherschützer hielten das für rechtswidrig - und zogen gegen den Veranstalter vor Gericht. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Rostock, dass die Rückerstattungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig gewesen sei, die Verbraucherschützer aber keine Rückzahlung an die Kunden verlangen könnten.

Verbraucher müssen selbst aktiv werden

Der BGH bestätigte dieses Urteil nun. Der Verbraucherverband habe einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auf Beseitigung. «Jetzt steht fest, dass Verbraucherverbände nicht ohne Weiteres gegen Unternehmen klagen können, damit Verbraucher rechtsgrundlos einbehaltene Geldbeträge zurückerstattet bekommen», erklärt Rechtsanwalt Henner Schläfke von der Berliner Kanzlei Noerr nach dem Urteil. Vielmehr müssten sich Verbraucher der Klage anschließen oder in anderer Weise aktiv werden.

Der Gesetzgeber habe 2023 die sogenannte Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können, erläuterte der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde nach Auffassung der Richterinnen und Richter aber durch einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch jener Verbände unterlaufen, könnte ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge verpflichtet werden.

«Mit der neuen Form der Sammelklage halten Verbraucherverbände mittlerweile ein starkes juristisches Instrument in der Hand», sagt auch Jutta Gurkmann, Leiterin des Bereichs Verbraucherpolitik beim vzbv. Mit Sammelklagen könnten die Verbraucherschützer im Schadensfalle direkt Schadenersatz oder Rückerstattungen für viele Verbraucherinnen und Verbraucher gleichzeitig erwirken. Als der vzbv die nun erfolglose Klage einreichte, gab es dieses Instrument noch nicht. 

© dpa
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