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BGH prüft Streit um Eigentümergemeinschaften

Für Erhaltungsmaßnahmen am Haus bilden Eigentümergemeinschaften Rücklagen. Doch müssen alle zahlen, wenn Einzelne von reparierten Stellplätzen profitieren? Und wer zahlt die Dachfenster? Der BGH prüft zwei Fälle nach neuem Recht - und will im März urteilen.
Bundesgerichtshof
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof. © Uli Deck/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft zwei Streitfälle zur Frage, wie bei Erhaltungsmaßnahmen in Eigentümergemeinschaften die Kosten verteilt werden. Nach dem Gesetz muss jeder Wohnungseigentümer für notwendige Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum anteilig zahlen. Das im Jahr 2020 reformierte Wohnungseigentumsrecht erlaubt es der Gemeinschaft aber, für einzelne Maßnahmen eine andere Kostenverteilung zu beschließen. Das sorgt in vielen Fällen für Streit. Zwei Verfahren aus Niedersachsen und Hessen nimmt der BGH nun exemplarisch unter die Lupe. Sein Urteil will er am 22. März (9.00 Uhr) verkünden.

Im ersten Fall (V ZR 81/23) geht es um Doppelparkplätze mit einer Hebeanlage in einer Tiefgarage. 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Kosten für die Sanierung und Reparatur der sogenannten Doppelparker nicht mehr von allen Wohnungseigentümern getragen werden, sondern nur von den Teileigentümern der 20 Doppelparker. Mit seiner Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss blieb ein Teileigentümer erfolglos. Aus Sicht des Landgerichts Lüneburg durfte die Gemeinschaft gemäß dem neuen Gesetz den Beschluss fassen. Die neue Kostenverteilung trage auch dem Verursacher- und Nutzerprinzip Rechnung.

«Das Urteil ist richtig, lebensnah und interessengerecht», meinte der Anwalt der Eigentümergemeinschaft am Freitag bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe. Der Anwalt der Gegenseite monierte hingegen, die Doppel-Parker-Eigentümer hätten im Vertrauen auf das bisherige Finanzierungsmodell die Erhaltungsrücklage angespart; ihr Vertrauen auf in der Vergangenheit geleistete Zahlungen würde enttäuscht.

Im zweiten Fall (V ZR 87/23) geht es um defekte Dachflächenfenster. Die Eigentümer eines Hauses in Darmstadt beschlossen, die zum Gemeinschaftseigentum zählenden Fenster des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen - die Kosten sollte aber der Eigentümer der Dachgeschosswohnung alleine tragen. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Landgericht Frankfurt hatte an der geänderten Kostenverteilung zulasten des Klägers nichts zu beanstanden. Nach neuem Recht sei es auch nicht erforderlich, dass gleich eine entsprechende Kostenverteilung für künftige vergleichbare Fälle beschlossen werde. Der Kläger-Anwalt hält den Beschluss hingegen für unrechtmäßig; sein Mandant werde unzulässig belastet.

© dpa
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