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Verbraucherschützer erzielen Teilerfolg gegen Sparkasse

Verbraucherschützer haben mehrere Sparkassen wegen der Kündigung von Prämiensparverträgen verklagt. Die Nürnberger Sparkasse muss nun nach einem Urteil des Obersten Landesgerichts neu rechnen.
Zinsen
Die Einträge «Zins» und «Bar» sind in einem Sparbuch zu sehen. © Daniel Karmann/dpa

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen die Sparkasse Nürnberg einen Teilerfolg mit einer Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen erzielt. Die Sparkasse muss die Zinsen für die Verträge neu berechnen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) am Mittwoch in München mitteilte. Die Kündigung der für die Kundinnen und Kunden günstigen Verträge war jedoch rechtens - das hatte zuvor bereits der Bundesgerichtshof in einem maßgeblichen Urteil entschieden.

Mehr als 3000 Verbraucher hatten sich laut Bundesverband der Klage angeschlossen. Bei Prämiensparverträgen steigen die Prämien auf Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr an. Viele dieser Kontrakte, die in den 1990er und 2000er-Jahren abgeschlossen wurden, enthielten jedoch unzulässige Klauseln, durch die die Kreditinstitute ihre Zinssätze weitgehend beliebig ändern konnten.

Das gehe nicht, hatte der Bundesgerichtshof schon in früheren Urteilen entschieden. Verbraucherschützer argumentierten, dass vor allem Sparkassen-Kunden Tausende Euro an Zinsen entgangen seien.

Bei den Zinsänderungen hätte laut Gericht der Abstand zwischen Vertragszins und einem Referenzzins immer gleich bleiben sollen. «Sodass der Vertragszins die Änderungen des Referenzzinses konsequent nachzeichnet», hieß es in der Mitteilung. Damit folgte das Bayerische Oberste Landesgericht nicht der Rechtsprechung des BGH. Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass die Zinsänderungen unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen seien.

Nach Auffassung des BayObLG durfte die Sparkasse die Prämiensparverträge außerdem nach 15 Sparjahren ordentlich kündigen. Allerdings hatte die Nürnberger Sparkasse in einigen Fällen auch Formulare genutzt, in denen eine Vertragsdauer von 1188 Monaten festgelegt war, also 99 Jahren. Der Inhalt dieser Klausel schließt laut Urteil eine ordentliche Kündigung innerhalb dieser 99 Jahre aus. Ob die Verwendung dieses Formulars in den konkreten Einzelverträgen auch tatsächlich eine entsprechende Vertragsänderung bedeutete, war nicht Gegenstand des Prozesses.

Die Sparkasse Nürnberg betonte, dass die Klage in mehreren Punkten abgewiesen worden sei. Die Verbraucherzentralen wollen Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Sie warfen dem BayObLG vor, die nun festgelegte Methode zur neuen Zinsberechnung sei zum Nachteil der Sparer.

© dpa
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