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Kommt noch ein schnelles Lachgas-Verbot?

Lachgas ist zu einer Partydroge geworden, dabei warnen Experten vor Risiken vor allem für Jugendliche. Für Beschränkungen gibt es jetzt eine Vorlage - aber wird sie auch umgesetzt?
Lachgas
Lachgas könnte künftig nicht mehr so einfach verfügbar sein. (Foto Illustration) © Julian Stratenschulte/dpa

Der Verkauf von Lachgas als Partydroge besonders an junge Leute könnte in Deutschland bald verboten werden. Das Bundeskabinett billigte einen Entwurf von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), der unter anderem ein Abgabeverbot über Automaten und Spätkaufläden vorsieht, wie das Ressort in Berlin mitteilte. Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen könnten die Regelung noch vor der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar an ein anstehendes Gesetz anfügen. Sie zielt auch auf strengere Beschränkungen für sogenannte K.o-Tropfen.

Lauterbach hatte deutlich gemacht: «Der Schutz unserer Kinder und Jugendlichen muss Anliegen aller verantwortungsbewussten Parteien des Bundestages sein.» Deswegen gehe er davon aus, dass Lachgas und sogenannte K.-o.-Tropfen noch in dieser Legislatur mit den Stimmen einer großen Mehrheit im Parlament gesetzlich unterbunden werden könnten. Allein kann die rot-grüne Minderheitsregierung dies nach dem Aus der Ampel-Koalition nicht mehr beschließen.

Konsum über Luftballons 

Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), ist seit einigen Jahren als Partydroge auf dem Vormarsch. Konsumenten atmen den euphorisierenden Stoff über Luftballons ein. Lauterbach erläuterte auf dem Portal X, dies sei ein wichtiges Problem für viele junge Menschen geworden. «Ein Verbot schützt sie vor langfristigen neurologischen Schäden.» Die EU-Kommission habe zu den Plänen grünes Licht gegeben.

Im Visier stehen zudem die Chemikalien Gammabutyrolacton und 1,4-Butandiol. Sie sind auch als K.-o.-Tropfen bekannt, die in Getränke gegeben werden. Nach einigen Minuten wird Opfern dadurch schwindelig, sie können das Bewusstsein verlieren. Täter nutzen die Zeit etwa für Sexualdelikte oder um Opfer auszurauben.

Mögliche Beschränkungen 

Laut Entwurf sollen Lachgas und die beiden anderen Substanzen bezogen auf bestimmte Mengen unter ein gesetzliches «Umgangsverbot» für neue psychoaktive Stoffe fallen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen würde zusätzlich ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot mit Blick auf Minderjährige kommen. Generell verboten werden soll zudem die Abgabe über Automaten und den Versandhandel an Endverbraucher. 

Von Verboten ausgenommen bleiben sollen «anerkannte Verwendungen» zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und die Verwendung als Arzneimittel. Weiter möglich sein soll auch die Verwendung in Behältnissen, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit kein realistisches Missbrauchsrisiko besteht - beispielsweise bei Fertigsprühsahne.

Auch Länder für Lachgas-Verbot

Der SPD-Gesundheitspolitiker Christos Pantazis äußerte sich überzeugt, dass das Vorhaben im Bundestag auf große Zustimmung stoßen werde. «Wir werden in dieser Legislaturperiode den Missbrauch von Lachgas als Partydroge eindämmen und damit insbesondere den Jugendschutz weiter stärken.»

Auch der Bundesrat hatte sich für ein Verkaufsverbot von Lachgas an Jugendliche eingesetzt. Der Missbrauch könne «erhebliche Gesundheitsschädigungen zur Folge haben, verbunden mit der Gefahr von Langzeitschäden und der Entwicklung von Abhängigkeiten.»

BGH-Entscheidung zu K.o-Tropfen

Zu Strafen in Zusammenhang mit der Verwendung von K.o.-Tropfen veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss. Wer sie einsetzt, um gegen den Willen einer Person sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, benutzt demnach kein «gefährliches Werkzeug». Dies ist im Strafrecht für die Höhe der Strafe von Bedeutung. Der BGH kippte damit ein Urteil des Landgerichts Dresden.

Im konkreten Fall soll ein Mann einer Bekannten Gammabutyrolacton in ein Getränk gemischt und dann sexuelle Handlungen an ihr vollzogen haben. Das Landgericht hatte das Verabreichen der Tropfen mit einer Pipette als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs gewertet und den Angeklagten unter anderem wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

© dpa ⁄ Sascha Meyer, dpa
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