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Bundesgerichtshof: K.o-Tropfen kein "gefährliches Werkzeug"

Ein Mann soll einer Bekannten heimlich K.o.-Tropfen ins Getränk gemischt haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Setzte er damit ein gefährliches Werkzeug ein? Der BGH gibt eine klare Antwort.
K.o.-Tropfen
Das Landgericht Dresden hatte einen Mann verurteilt, der einer Bekannten heimlich K.o.-Tropfen ins Getränk gemischt und danach sexuelle Handlungen an ihr vollzogen haben soll. (Symbolbild) © Nicolas Armer/dpa

Wer K.o.-Tropfen einsetzt, um gegen den Willen einer Person sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, benutzt einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge dabei kein «gefährliches Werkzeug». Dies ist im Strafrecht für die Höhe der Strafe von Bedeutung. Der BGH kippte damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. 

«Sogenannte K.o.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar», hielt der 5. Strafsenat des BGH in einem Beschluss fest. (Az. 5 StR 382/24)

In Paragraph 177 ist die Strafbarkeit von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung geregelt. Bei Verwendung eines gefährliches Werkzeugs oder einer Waffe ist darin nach Absatz 8 nicht auf eine Freiheitsstrafe unter fünf Jahren zu erkennen.

In dem konkreten Fall soll ein Mann einer Bekannten heimlich die Droge Gamma-Butyrolacton (GBL) ins Getränk gemischt und danach sexuelle Handlungen an ihr vollzogen haben. Das Landgericht Dresden hatte das Verabreichen von GBL mittels einer Pipette als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs gewertet und den Angeklagten daher unter anderem wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Andere Kammer von Landgericht muss neu verhandeln

Einer rechtlichen Prüfung des BGH hielt das nun nicht stand. Denn die K.o.-Tropfen stellten nach Ansicht des höchsten deutschen Strafgerichts kein Werkzeug dar. Das landgerichtliche Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

Unter anderem erläutert der BGH in seinem Beschluss, dass ein Werkzeug im allgemeinen Sprachgebrauch ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand sei, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet werde. Ein Gegenstand sei ein fester Körper.

Dementsprechend könnten Flüssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, nicht als (gefährliches) Werkzeug bewertet werden. Dass die Tropfen über eine Pipette, also einen festen Gegenstand, ins Getränk geträufelt worden seien, führe nicht zu einer anderen Beurteilung.

© dpa
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