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Wohnhaus: Nutzungsänderung ohne Genehmigung keine gute Idee

Für Wohn-, Gewerbe- oder Beherbergungszwecke: Auf welche Weise eine Immobilie genutzt werden kann, bestimmt die behördliche Nutzungsgenehmigung. Um Ärger zu vermeiden, sollte man sich an sie halten.
Viele Menschenfiguren vor einem Hausmodell
Sein Einfamilienhaus als Monteursunterkunft zu vermieten, mag lukrativ erscheinen - ist aber nicht immer legal. © Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa

Das Einfamilienhaus mal eben ohne Genehmigung umfunktionieren und an zahlreiche Monteure vermieten?

Das kann zwar lukrativ sein, zulässig ist es aber nicht, wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az.: 4 L 1213/23.NW) zeigt, auf den das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» hinweist.

Geklagt hatte ein Mann, dem die Bauaufsichtsbehörde eine solche Nutzung untersagt hatte. Er war Eigentümer eines Einfamilienhauses und hatte das Haus an mehrere Personen als Monteursunterkunft vermietet. Die Bewohner nutzten das Haus nur am Wochenende oder im Urlaub als Schlafstätte. Unter der Woche arbeiteten die Monteure allesamt an weit entfernten Orten. Ausgestattet war das Haus sehr spartanisch, Aufenthaltsräume fehlten komplett.

Aufsichtsbehörde wertet viele Indizien aus

Das Verwaltungsgericht stützte die Nutzungsuntersagung der Bauaufsichtsbehörde. Auch das Gericht stellte fest, dass die Nutzung des Hauses als Monteursunterkunft keine Wohnnutzung darstellt. Diese ergebe sich erst durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Dafür seien nicht zuletzt Aufenthalts- und private Rückzugsräume erforderlich. Beides fehlte im vorliegenden Fall.

Aufgrund der spartanischen Ausstattung diene das Gebäude lediglich als Schlafstätte und befriedige selbst einfache Wohnbedürfnisse nicht, befand das Gericht. Auch die Wohndichte spielte bei der Entscheidung eine Rolle.

Zwar spreche der Umstand, dass sich zwei Bewohner einen Schlafraum teilen, nicht grundsätzlich gegen eine Wohnnutzung im Rechtssinne. Die dadurch entstehende und hierzulande unübliche Einschränkung der Privatsphäre schließe eine Wohnnutzung aber zumindest dann aus, wenn zwischen den Bewohnern keine persönliche Bindung besteht und sich deren Interesse an einer möglichst kostengünstigen Unterkunft erschöpft.

© dpa
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