Die meisten Mieterinnen und Mieter müssen beim Bezug einer neuen Wohnung eine Kaution hinterlegen. Doch obwohl das beinahe eine Selbstverständlichkeit ist, kennen viele Menschen den rechtlichen Rahmen nicht, den diese Zahlung einhalten muss. Diese 3 Fakten bringen Licht ins Dunkel:
Fakt 1: Eine Mietkaution kann, muss aber nicht vereinbart werden
Ausfallende Mietzahlungen, Beschädigungen des Parketts oder Bads: Bei der Vermietung einer Wohnung kann immer mal etwas schiefgehen. Deswegen verlangen die meisten Vermieterinnen und Vermieter von ihren Mietparteien eine Kaution zur Sicherheit. Eine Pflicht ist das aber nicht.
Der Berliner Mieterverein weist darauf hin, dass Mieterinnen und Mieter keine Kaution zu zahlen brauchen, wenn es dafür keine vertragliche Grundlage gibt - etwa aufgrund einer Regelung im Mietvertrag. Fordert der Vermieter die Sicherheit zu einem späteren Zeitpunkt noch ein, kommt er mit diesem Wunsch zu spät.
Fakt 2: Drei Monatsmieten sind das höchste der Gefühle
Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich gedeckelt. Mehr als drei Monatskaltmieten dürfen Vermieterinnen und Vermieter nicht verlangen. Die Nebenkostenvorauszahlung bleibt bei der Berechnung also außen vor. Beträgt die Kaltmiete 830 Euro und die Warmmiete 990 Euro, darf die Kaution daher höchstens bei 2490 Euro liegen.
Eine nachträgliche Erhöhung - etwa aufgrund steigender Miete oder weil der Höchstsatz zu Beginn des Mietverhältnisses nicht ausgeschöpft wurde - ist dem Berliner Mieterverein zufolge nicht zulässig.
Fakt 3: Normale Gebrauchsspuren rechtfertigen keinen Kautionseinbehalt
Normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren sind kein Grund für Vermieter, Geld von der Kaution einzubehalten. «Zu normalen Gebrauchsspuren zählen in der Regel Farbunterschiede an Wänden nach dem Abhängen von Bildern sowie leichte Kratzer auf Bodenbelägen», sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main.
Sein Tipp: Um vorab zu klären, ob es sich um normale Gebrauchsspuren oder um darüber hinausgehende Beschädigungen handelt, kann es für Mieter sinnvoll sein, vor dem Auszug einen Check durch die eigene Haftpflichtversicherung zu veranlassen - zumindest, sofern der Versicherer Schäden an der Mietwohnung reguliert. Zeichnet sich eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter ab, ist es ohnehin gut und häufig sogar vertraglich geboten, den Haftpflichtversicherer frühzeitig zu informieren. Nur so hat dieser die Möglichkeit, sich von etwaigen Schäden ein Bild zu machen.