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Was gilt nun? 4 wichtige Heizungsregeln 2025 auf einen Blick

Viele Heizungsanlagen müssen 2025 effizienter und umweltschonender laufen. Manchmal reicht dafür eine Prüfung aus, mitunter muss auch nachgebessert werden. Selbst ein Tausch ist nicht ausgeschlossen.
Eine Heizungsanlage wird gewartet
Erfüllt Ihre Heizung alle im Jahr 2025 geltenden Bedingungen? In einigen Fällen müssen Überprüfungen das sicherstellen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Heizungsgesetz hier, Erneuerbare-Energien-Gesetz da, Bundes-Immissionsschutzgesetz dort: Bei all den gesetzlichen Vorschriften und Neuerungen können Verbraucherinnen und Verbraucher schon mal ins Grübeln geraten, was sie denn in Sachen Heizen 2025 beachten müssen. Oder wissen Sie, welche Pflichten und Veränderungen Sie in diesem Jahr treffen?

Wir zeigen Ihnen die 4 wichtigsten Punkte, die Sie in diesem Jahr auf dem Schirm haben sollten.

1. Kamin- und Kachelöfen müssen strenge Grenzwerte einhalten

Sorgt bei Ihnen zu Hause ein Kamin-, Kachelofen oder Heizkamin für Warmwasser oder wohlig warme Räume? Für solche, zwischen 1995 und dem 21. März 2010 eingebaute Öfen ist mit dem Jahr 2024 eine Schonfrist abgelaufen. Anlagen, die die geltenden Emissionsgrenzwerte für Feinstaub (150 Milligramm pro Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm pro Kubikmeter) nicht einhalten, dürfen nicht weiter betrieben werden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Betroffen sind Feuerstätten, die mit Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle befüllt werden.

Einen entsprechenden Nachweis über den jeweiligen Emissionsausstoß ihres Kamins erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herstellerbescheinigung oder durch Messung eines Schornsteinfegers. Ausnahmen von dieser Regel gelten laut der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein für Feuerstätten, die bereits vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Ausgenommen seien zudem Kachelgrundöfen, Badeöfen, Backöfen sowie offene Kamine.

Zukunft Altbau zufolge ist bei zu hohen Werten grundsätzlich eine Nachrüstung möglich. In der Regel lohne sie sich aber nicht, weil das teurer sei als ein neuer, effizienterer Ofen. Ein solcher Tausch könne sich aufgrund des geringeren Brennstoffbedarfs eines Neugeräts sogar dann lohnen, wenn ein alter Ofen die Grenzwerte einhält.

Die Bestimmungen einfach zu missachten und den Ofen trotz Überschreitung der Grenzwerte weiterzubetreiben, ist keine gute Idee, warnt Henner Schmidt, Klimaschutz- und Energieberater beim Immobilienverband Deutschland (IVD). Denn stelle der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau einen Verstoß fest, sei er dazu verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren. Dann droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

2. Alte Heizkessel müssen raus

Mehr als 30 Jahre alte Heizungen müssen unter Umständen aus dem Heizungskeller verbannt und gegen neuere Anlagen getauscht werden - ganz gleich, ob sie noch funktionstüchtig sind. Konkret geht es um öl- und gasbetriebene sogenannte Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Diese Heizungstechnik gilt als besonders ineffizient und wurde bis etwa Mitte der 80er Jahre installiert. 

Wie alt ihr jeweiliger Kessel ist, können Verbraucherinnen und Verbraucher laut Zukunft Altbau dem Typenschild, dem Schornsteinfegerprotokoll oder den Bauunterlagen entnehmen.

Von der Austauschpflicht befreit sind Zukunft Altbau zufolge Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die mindestens schon seit dem 1. Februar 2002 in ihrer Immobilie wohnen. Auch andere Öl- und Gasheizungen dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher weiterbetreiben. Geht eine solche kaputt, darf sie nach derzeitigem Stand bis zum 31. Dezember 2044 beliebig oft repariert werden, stellt Henner Schmidt klar.

Selbst neu eingebaut werden dürften Öl- und Gasheizungen entgegen mancher Befürchtungen noch - und zwar in Großstädten bis zum 30. Juni 2026 und in allen anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028, sofern im jeweiligen Wohnort noch keine Wärmeplanung vorliegt. Einzige Besonderheit: Die neue Heizung muss dann stufenweise erneuerbare Energien verwenden, etwa Biogas oder Bio-Heizöl - beginnend bei 15 Prozent ab dem 1. Januar 2029 bis hin zu 100 Prozent ab dem 1. Januar 2045.

3. CO2-Preis steigt um 10 Euro

Die Besteuerung von CO2 macht die Nutzung fossiler Brennstoffe teurer - also etwa beim Heizen, aber auch beim Tanken. Gestartet war der CO2-Preis 2021 Zukunft Altbau zufolge mit 25 Euro je ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Im vergangenen Jahr lag der Preis laut Corinna Kodim vom Eigentümerverband Haus & Grund bei 45 Euro, seit 2025 steht er nun bei 55 Euro.

2025 macht die Abgabe je verbrauchtem Liter Heizöl laut Zukunft Altbau 17,5 Cent Aufschlag aus, beim Gas sind es 1,2 Cent je Kilowattstunde. Im kommenden Jahr soll der Preis dann weiter steigen - auf 65 Euro je ausgestoßener Tonne CO2, danach soll sich der Preis durch Angebot und Nachfrage im Emissionshandel regulieren und könnte noch deutlich weiter steigen, zeigen Prognosen.

4. Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern müssen geprüft werden

In einigen Mehrfamilienhäusern kann laut Corinna Kodim in diesem Jahr die Pflicht zum hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage bestehen. Betroffen sind Immobilien mit mindestens sechs Wohneinheiten, deren Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger funktionieren und mindestens 15 Jahre alt sind.

«Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung überprüft werden», sagt Henner Schmidt. Wurde die Heizung also genau am 1. Oktober 2009 eingebaut, muss die Prüfung spätestens bis 30. September 2025 durchgeführt worden sein. «Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 überprüft und optimiert werden.» Von der Regel ausgenommen seien lediglich Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sowie Wärmepumpen.

Der hydraulische Abgleich dient zur Optimierung der Heizungsanlage. Dadurch soll sie effizienter laufen. Frank Hettler von Zukunft Altbau rät, einen notwendigen Prüfungstermin rechtzeitig mit einem Handwerksunternehmen zu vereinbaren, um nicht in Terminprobleme zu geraten. Unter Umständen lässt sich das mit einer ohnehin stattfindenden Wartung oder einem Heizungscheck verbinden. Wer gegen die Pflicht verstößt und die Frist zur Prüfung nicht einhält, muss Henner Schmidt zufolge mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro rechnen.

© dpa ⁄ Christoph Jänsch, dpa
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