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So weisen Selbstständige ihre Zahlungsfähigkeit nach

Wer eine Wohnung anmieten möchte, muss in der Regel belegen können, dass er sich die monatliche Mietzahlung auch leisten kann. Für Selbstständige und Freiberufler ist das nicht immer leicht.
Frau mit Aktenordnern
Müssen Selbstständige ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen, können dafür eine Menge Unterlagen nötig sein. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn/dpa

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung? Für Freiberufler und Selbstständige ist das mitunter müßig. Denn ihr Gehalt schwankt zum Teil stark und sie können im Vergleich zu Angestellten keine Entgeltabrechnungen als Beleg für ihre Zahlungsfähigkeit vorweisen. Sie müssen also auf andere Nachweise zurückgreifen, wenn sie im Wettbewerb um eine Wohnung erfolgreich sein wollen.

Rolf Bosse vom Mieterverein zu Hamburg empfiehlt dafür Unterlagen wie den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zu nutzen. Diese Dokumente kann der Steuerberater ausstellen. Auch ein vom Finanzamt ausgestellter Einkommensteuerbescheid kann als Beleg geeignet sein.

Forderungen des Vermieters sind Grenzen gesetzt

«Der Vermieterseite ist hier allerdings kein grenzenloses Informationsinteresse zuzubilligen», sagt Bosse. Ausreichen müssten etwa ein Steuerbescheid des vergangenen Jahres und eine aktuelle BWA. Es müssten also keine Bescheide der vergangenen zehn Jahre und womöglich noch ein aktueller Kontoauszug mitgeliefert werden.

In der Praxis sieht es Bosse zufolge aber oft anders aus. Dort verlangten Vermieter oft mehr als sie eigentlich dürften, um das Risiko eines möglichen Zahlungsausfalls besser einschätzen zu können. Interessenten kämen den Forderungen dann oft nach, um ihre Chancen auf die Zusage zu erhöhen.

Wer erst wenige Wochen oder Monate freiberuflich oder selbstständig tätig ist, hat es womöglich umso schwerer, die geforderten Dokumente zu beschaffen. All jene können ihre Erfolgsaussichten unter Umständen erhöhen, wenn sie eine Bürgin oder einen Bürgen vorweisen können, der im Ernstfall für die Mietzahlungen einsteht.

© dpa
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