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Krank im Urlaub: Bekomme ich meine Urlaubstage zurück?

Typisch: Die Vorfreude war so groß - und dann liegt man pünktlich zum ersten Urlaubstag flach. Bekommen Beschäftigte diese Urlaubstage wieder?
Eine kranke Frau ruht sich auf dem Sofa aus
Erkältet auf dem Sofa: So hat man sich den Urlaub nicht vorgestellt. © Christin Klose/dpa-tmn

Werden Beschäftigte im Urlaub krank, bekommen sie die Urlaubstage wieder gutgeschrieben. Darauf macht der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte aufmerksam. Die Urlaubstage gelten dann als nicht genommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bundesurlaubsgesetz. 

Es gibt aber Voraussetzungen: Zum einen muss eine Erkrankung vorliegen, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Zusätzlich brauchen Beschäftigte dafür einen ärztlichen Nachweis, also ein Attest.

Nicht jede Erkrankung führt zur Arbeitsunfähigkeit

Im Umkehrschluss bedeutet das: Nicht jede Krankheit muss zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Laut Bund-Verlag kommt es darauf an, «ob der oder die Beschäftigte durch die Krankheit daran gehindert gewesen wäre, seinen bzw. ihren konkreten Tätigkeiten nachzukommen». Verletzt sich ein Beschäftigter im Urlaub den kleinen Finger, muss aber beruflich keinerlei manuelle Tätigkeiten oder Schreibarbeiten leisten, kann es sein, dass die Erkrankung gar nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Kind krank: Urlaub gilt als genommen

Urlaubstage bekommen Beschäftigte auch nur dann gutgeschrieben, wenn sie selbst nachweislich arbeitsunfähig sind. Wird das Kind im Urlaub krank, hat man Pech gehabt. Der Urlaub gilt als genommen – auch wenn sich Beschäftigte wegen der Betreuung des kranken Kindes nicht erholen konnten und ein Attest über dessen Erkrankung vorgelegt haben, so der Bund-Verlag.

Ähnliches gilt für einen weiteren Fall: Nämlich dann, wenn Beschäftigte in einer Zeit erkranken, in der sie sich freigenommen haben, um Überstunden abzubauen. Auch diese Stunden können sie sich nicht gutschreiben lassen, so der Bund-Verlag mit Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1989 (Az. 5 AZR 344/88).

© dpa
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