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Erfrischungsgeld: Müssen Wahlhelfer Steuern zahlen?

Ohne zahlreiche ehrenamtliche Wahlhelfer geht bei Bundestags- und Landtagswahlen nichts: Für ihren Einsatz erhalten sie eine Pauschale. Und die muss man meistens nicht versteuern.
Wahlhelfer bei der Bundestagswahl
Wer als Wahlhelfer im Einsatz war, muss das Erfrischungsgeld üblicherweise nicht versteuern. © Andreas Arnold/dpa/dpa-tmn

Rund 675.000 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und -helfer waren der Bundeswahlleiterin zufolge am vergangenen Wochenende im Einsatz. Dafür erhalten die Freiwilligen in der Regel eine Art Aufwandsentschädigung - das sogenannte Erfrischungsgeld. Sonderlich üppig fällt das meist nicht aus, aber zumindest muss das Geld üblicherweise nicht versteuert werden.

«Bei diesen Erfrischungsgeldern handelt es sich um eine Aufwandspauschale, die in Höhe von bis zu 250 Euro im Monat steuerfrei ist, wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die nur gelegentlich ausgeübt wird», sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). 

Manchmal muss man aber rechnen

Dabei sei die Monatspauschale von 250 Euro auch nicht anteilig auf den einen Wahltag herunterzurechnen, an die Helferinnen und Helfer tatsächlich im Einsatz sind, sondern gelte für diesen in Gänze. Nur Erfrischungsgelder, die den Wert von 250 Euro übersteigen, müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Freiwillige, die noch weitere Aufwandsentschädigungen aus einer öffentlichen Kasse erhalten - zum Beispiel als Mitglieder der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr -, sollten wissen, dass die 250-Euro-Grenze erneut gilt, wenn das Geld aus einer anderen öffentlichen Kasse, also einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts kommt. «Ist dies nicht der Fall, muss zusammengerechnet werden», so Nöll.

© dpa
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