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BGH kassiert Ausschlussklausel bei Reisekrankenversicherung

Wer guckt schon ins Kleingedruckte? In der Regel lohnt sich das. Denn selbst wenn eine Klausel mehrere Beispiele auflistet, hat sie rechtlich vielleicht doch keinen Bestand.
Bundesgerichtshof
Beim Abschluss einer Versicherung lohnt der Blick ins Kleingedruckte. © Uli Deck/dpa

Bei Versicherungsklauseln müssen Verbraucherinnen und Verbraucher verstehen können, wann genau der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Es lohnt also ein Blick in die Details. Eine recht allgemein formulierte Klausel in einer Auslandsreisekrankenversicherung zu einem Ausschluss «bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand» ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe intransparent gewesen - und daher unwirksam. (Az.: IV ZR 129/23)

Es kommt dabei laut BGH nicht nur darauf an, dass eine Klausel so formuliert ist, dass ein durchschnittlicher Versicherter sie versteht. Bei sogenannten Ausschlussklauseln müssten die Nachteile und Belastungen - soweit möglich - derart verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann. 

Beispiele zu unkonkret

Der BGH bemängelt in seinem Urteil, dass in dem konkreten Fall nicht verständlich definiert werde, welcher medizinische Zustand zu einem Leistungsausschluss führt. Es gebe nur eine nicht abschließende Reihe von Beispielen - etwa wenn eine Person während der letzten zwölf Monate einen Krankenhausaufenthalt hatte oder die Diagnose «unheilbar» und/oder «chronisch» erhalten hat.

Das ermögliche es Versicherten aber nicht, «hinreichend sicher zu erkennen, welche weiteren "Zustände" vom Leistungsausschluss erfasst sein sollen und welche nicht». Die Beispiele bezögen sich nur teilweise auf schwerwiegende Erkrankungen. Auch für die Dauer der Erkrankung würden keine einheitlichen Voraussetzungen aufgestellt. Versicherte könnten somit nicht erkennen, welche weiteren Erkrankungen, die von keinem der Beispiele erfasst werden, auch zur Folge haben, dass der Versicherungsschutz nicht mehr greift. 

In dem konkreten Fall ging es um Allgemeine Versicherungsbedingungen. Die Anbieterin hatte mit einer Bank einen Gruppenversicherungsvertrag einschließlich einer Auslandsreisekrankenversicherung zugunsten von Kreditkarteninhabern abgeschlossen.

© dpa
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